Question

Comment les contribuables concernés doivent-ils procéder en cas de refus de déduction des frais professionnels sur les revenus de capitaux ?

Les contribuables concernés devraient former un recours (Einspruch) contre l'avis d'imposition et invoquer l'arrêt du FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) ainsi que la procédure de révision pendante devant le BFH (VIII R 13/13). L'avis d'imposition peut ainsi être maintenu ouvert sur le plan procédural jusqu'à la décision de la juridiction suprême.

Mise à jour: février 2013

En savoir plus dans l'article Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in bestimmten Fällen möglich.

Questions liées

  • Können bei Kapitaleinkünften tatsächliche Werbungskosten über den Sparer-Pauschbetrag hinaus abgezogen werden?

    Grundsätzlich ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen, da mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR alle Werbungskosten abgegolten sind. Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) kann jedoch in Ausnahmefällen ein Abzug der tatsächlichen Kosten möglich sein, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt.

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  • Wann ist das Abzugsverbot für Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer laut FG verfassungswidrig?

    Das FG Baden-Württemberg sieht das absolute Abzugsverbot dann als verfassungswidrig an, wenn der tarifliche Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen bereits bei Ansatz nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. In diesen Fällen führt das Verbot zu einer unangemessenen Benachteiligung gegenüber dem Abgeltungsteuersatz.

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  • Welche Werbungskosten waren im Urteilsfall des FG Baden-Württemberg streitig?

    Eine ältere Dame war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und beauftragte einen Treuhänder. Die hierfür anfallenden Verwaltungskosten überstiegen den Sparer-Pauschbetrag deutlich. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, das FG erkannte die Kosten dagegen als abzugsfähig an.

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  • Ist gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg zum Werbungskostenabzug Revision eingelegt worden?

    Ja, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 anhängig, sodass eine endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.

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