Une dame âgée n'était plus en mesure, pour des raisons de santé, de gérer elle-même son patrimoine et a mandaté un fiduciaire. Les frais de gestion correspondants dépassaient nettement le forfait d'épargne (Sparer-Pauschbetrag). L'administration fiscale a refusé la déduction, mais le FG a reconnu ces frais comme déductibles.
Mise à jour: février 2013
En savoir plus dans l'article Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in bestimmten Fällen möglich.
Questions liées
Können bei Kapitaleinkünften tatsächliche Werbungskosten über den Sparer-Pauschbetrag hinaus abgezogen werden?
Grundsätzlich ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen, da mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR alle Werbungskosten abgegolten sind. Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) kann jedoch in Ausnahmefällen ein Abzug der tatsächlichen Kosten möglich sein, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt.
Wann ist das Abzugsverbot für Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer laut FG verfassungswidrig?
Das FG Baden-Württemberg sieht das absolute Abzugsverbot dann als verfassungswidrig an, wenn der tarifliche Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen bereits bei Ansatz nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. In diesen Fällen führt das Verbot zu einer unangemessenen Benachteiligung gegenüber dem Abgeltungsteuersatz.
Wie sollten Betroffene bei abgelehntem Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften vorgehen?
Betroffene sollten gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich auf das Urteil des FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) sowie das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (VIII R 13/13) berufen. So kann der Bescheid bis zur höchstrichterlichen Entscheidung verfahrensrechtlich offengehalten werden.
Ist gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg zum Werbungskostenabzug Revision eingelegt worden?
Ja, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 anhängig, sodass eine endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.