Question

Les frais professionnels réels peuvent-ils être déduits au-delà du forfait épargnant (Sparer-Pauschbetrag) pour les revenus de capitaux ?

En principe, la déduction des frais professionnels réels est exclue pour les revenus de capitaux, car le forfait épargnant (Sparer-Pauschbetrag) de 801 EUR couvre l'ensemble de ces frais. Toutefois, selon un arrêt du FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10), une déduction des frais réels peut être admise à titre exceptionnel lorsque le taux d'imposition individuel, déjà après application du forfait, est inférieur au taux de l'impôt libératoire de 25 %.

Mise à jour: février 2013

En savoir plus dans l'article Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in bestimmten Fällen möglich.

Questions liées

  • Wann ist das Abzugsverbot für Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer laut FG verfassungswidrig?

    Das FG Baden-Württemberg sieht das absolute Abzugsverbot dann als verfassungswidrig an, wenn der tarifliche Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen bereits bei Ansatz nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. In diesen Fällen führt das Verbot zu einer unangemessenen Benachteiligung gegenüber dem Abgeltungsteuersatz.

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  • Welche Werbungskosten waren im Urteilsfall des FG Baden-Württemberg streitig?

    Eine ältere Dame war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und beauftragte einen Treuhänder. Die hierfür anfallenden Verwaltungskosten überstiegen den Sparer-Pauschbetrag deutlich. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, das FG erkannte die Kosten dagegen als abzugsfähig an.

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  • Wie sollten Betroffene bei abgelehntem Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften vorgehen?

    Betroffene sollten gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich auf das Urteil des FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) sowie das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (VIII R 13/13) berufen. So kann der Bescheid bis zur höchstrichterlichen Entscheidung verfahrensrechtlich offengehalten werden.

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  • Ist gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg zum Werbungskostenabzug Revision eingelegt worden?

    Ja, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 anhängig, sodass eine endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.

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