Pregunta

¿Qué plazo rige para la inscripción de reducciones (Freibeträge) en la tarjeta de retención salarial (Lohnsteuerkarte)?

La inscripción de reducciones para el año natural en curso solo es posible hasta el 30 de noviembre ante la oficina tributaria (Finanzamt). Quien incumpla este plazo solo podrá hacer valer los gastos correspondientes a través de la declaración del impuesto sobre la renta (Einkommensteuererklärung). De este modo se pierde la ventaja de liquidez durante el año.

Actualizado: noviembre de 2014

Más sobre el tema en el artículo Wichtig bis zum bis zum 30.11.2014: Lohnsteuerklassenwechsel und Freibeträge noch rechtzeitig eintragen lassen.

Preguntas relacionadas

  • Bis wann kann ein Lohnsteuerklassenwechsel für das laufende Jahr beantragt werden?

    Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse für das laufende Kalenderjahr muss bis zum 30. November beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Nach diesem Stichtag ist eine Änderung für das laufende Jahr grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Antrag betrifft Verheiratete und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

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  • Welchen Vorteil bringt die Wahl der richtigen Steuerklassenkombination bei Ehegatten?

    Durch die optimale Kombination der Steuerklassen (z. B. III/V oder IV/IV mit Faktor) lässt sich die monatlich einbehaltene Lohnsteuer reduzieren. Der Liquiditätsvorteil entsteht somit bereits unterjährig und nicht erst nach Abgabe der gemeinsamen Einkommensteuererklärung. Die endgültige Steuerbelastung wird dadurch jedoch nicht verändert.

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  • Welche Aufwendungen können als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden?

    Eintragungsfähig sind insbesondere Werbungskosten wie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Unterhaltsleistungen. Die Werbungskosten müssen dabei den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR pro Jahr übersteigen. Der eingetragene Freibetrag mindert die monatliche Lohnsteuer.

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  • Ab welcher Höhe lohnt sich die Eintragung von Werbungskosten als Freibetrag?

    Eine Eintragung kommt nur in Betracht, wenn die Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR jährlich übersteigen, da dieser ohnehin automatisch berücksichtigt wird. Erst der darüber hinausgehende Betrag kann als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

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