Pregunta

¿Cuál es el número de expediente de la sentencia del BFH sobre la deducibilidad de espacios accesorios de uso mixto?

La sentencia determinante del Bundesfinanzhof (BFH) es de 17/02/2016 y tiene el número de expediente Az. X R 26/13. Concreta el tratamiento fiscal de los espacios de uso mixto en relación con el despacho doméstico (häusliches Arbeitszimmer).

Actualizado: agosto de 2016

Más sobre el tema en el artículo Gemischt genutzte Nebenräume im Zusammenhang mit häuslichem Arbeitszimmer nicht steuerlich absetzbar.

Preguntas relacionadas

  • Sind Kosten für Küche, Bad und Flur als Teil des häuslichen Arbeitszimmers absetzbar?

    Nein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.02.2016 (Az. X R 26/13) entschieden, dass Aufwendungen für Räume, die auch in erheblichem Umfang privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn im Haushalt ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer existiert.

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  • Was sind gemischt genutzte Nebenräume im Sinne der BFH-Rechtsprechung?

    Gemischt genutzte Nebenräume sind Räume, die sowohl betrieblich/beruflich als auch in erheblichem Umfang privat verwendet werden. Typische Beispiele sind Küche, Bad und Flur. Diese Räume dienen primär der privaten Lebensführung und sind daher steuerlich nicht abziehbar.

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  • Können anteilige Kosten für privat mitgenutzte Räume bei vorhandenem Arbeitszimmer abgezogen werden?

    Nein, ein anteiliger Abzug ist nicht möglich. Der BFH stellt klar, dass die erhebliche private Mitnutzung den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug vollständig ausschließt. Auch eine Aufteilung der Kosten nach Nutzungsanteilen scheidet aus.

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