Deficiencias frecuentes son la falta del manual de instrucciones y de la documentación de la configuración de la caja (protocolos de programación), números Z no correlativos en los tickets de cierre diario, así como tickets de papel térmico descoloridos e ilegibles. También pueden ser objeto de reparo la ausencia de justificantes de anulación o de operaciones de prueba. Tales errores comprometen la fuerza probatoria de la contabilidad.
Actualizado: mayo de 2014
Más sobre el tema en el artículo Finanzamt darf bei fehlerhaften elektronischen Registrierkassen hinzuschätzen, aber grds. nur begrenzt!.
Preguntas relacionadas
Wann darf das Finanzamt bei elektronischen Registrierkassen Umsätze hinzuschätzen?
Hinzuschätzungen sind zulässig, wenn beim Einsatz elektronischer Registrierkassen formelle oder materielle Fehler auftreten. Typische Beispiele sind fehlende Dokumentationsunterlagen über Kasseneinstellungen (z.B. Programmierprotokolle), nicht fortlaufende Z-Nummern auf den Tagesendsummenbons oder unlesbare Bons auf Thermopapier. Solche Mängel verletzen die Aufzeichnungspflichten und rechtfertigen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Welche Obergrenze gilt grundsätzlich für Hinzuschätzungen des Finanzamts bei Kassenmängeln?
Die Hinzuschätzungen sind grundsätzlich auf die Höhe der höchsten Reingewinnsätze der amtlichen Richtsatzsammlung beschränkt. Die Richtsatzsammlung des BMF enthält branchenspezifische Vergleichswerte, die als Orientierung für Schätzungen dienen. Diese Obergrenze schützt Steuerpflichtige vor überzogenen Zuschätzungen.
Unter welchen Voraussetzungen sind höhere Hinzuschätzungen über die Richtsatzwerte hinaus zulässig?
Höhere Hinzuschätzungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn plausible Gründe dafür bestehen. Diese Gründe müssen entweder aus den Umständen ersichtlich sein oder vom Finanzamt konkret dargelegt und begründet werden. Ohne nachvollziehbare Begründung bleibt es bei der Obergrenze der Richtsatzsammlung.
Worauf bezieht sich das FG-Urteil des FG Münster vom 16.05.2013 (AZ 2 K 3030/11)?
Das Finanzgericht Münster hat in diesem Urteil klargestellt, dass Hinzuschätzungen bei Mängeln in der elektronischen Kassenführung grundsätzlich auf die höchsten Reingewinnsätze der amtlichen Richtsatzsammlung begrenzt sind. Höhere Schätzungen sind nur bei nachvollziehbar dargelegten Sondergründen zulässig. Das Urteil stärkt damit die Rechtsposition von Steuerpflichtigen gegenüber überzogenen Zuschätzungen.