Debido al efecto liberatorio, los trabajadores, además de la tarifa de 0,30 EUR por kilómetro de distancia, por regla general no pueden deducir otros gastos reales de vehículo. También los gastos inesperados y elevados relacionados con el trayecto al trabajo quedan, en principio, compensados con ello. No obstante, sigue siendo aconsejable un análisis detallado en cada caso concreto, especialmente en supuestos de accidente.
Actualizado: noviembre de 2014
Más sobre el tema en el artículo Entfernungspauschale: Unfallkosten künftig nicht mehr von der Steuer abziehbar?.
Preguntas relacionadas
Was deckt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Kilometer ab?
Die Entfernungspauschale deckt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sämtliche laufenden Kfz-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab. Dazu zählen insbesondere Kraftstoff, Versicherung, Wartung und Reparaturen. Ein zusätzlicher Ansatz dieser Kosten als Werbungskosten ist daher grundsätzlich ausgeschlossen.
Sind Reparaturkosten nach einer Falschbetankung als Werbungskosten abziehbar?
Nein. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil VI R 29/13 entschieden, dass Reparaturkosten infolge einer Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeit nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehbar sind. Diese Aufwendungen gelten als durch die Entfernungspauschale abgegolten, auch wenn sie im konkreten Fall rund 4.200 EUR betrugen.
Welche Folgen hat das BFH-Urteil VI R 29/13 für die Berücksichtigung von Unfallkosten?
Das Urteil betraf zwar nur Reparaturkosten nach einer Falschbetankung, wirft aber die Frage auf, ob auch Unfallkosten auf dem Arbeitsweg künftig nicht mehr zusätzlich abziehbar sind. Bisher wurden außergewöhnliche Aufwendungen wie Unfallkosten neben der Pauschale anerkannt. Ob diese Praxis fortgeführt wird, ist nach dem Urteil offen.