No. El BFH determinó en la sentencia VI R 29/13 que los costes de reparación derivados de un repostaje erróneo en el trayecto al trabajo no son deducibles adicionalmente como Werbungskosten. Estos gastos se consideran cubiertos por la Entfernungspauschale (deducción por kilometraje), incluso cuando, como en el caso concreto, ascendieron a unos 4.200 EUR.
Actualizado: noviembre de 2014
Más sobre el tema en el artículo Entfernungspauschale: Unfallkosten künftig nicht mehr von der Steuer abziehbar?.
Preguntas relacionadas
Was deckt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Kilometer ab?
Die Entfernungspauschale deckt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sämtliche laufenden Kfz-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab. Dazu zählen insbesondere Kraftstoff, Versicherung, Wartung und Reparaturen. Ein zusätzlicher Ansatz dieser Kosten als Werbungskosten ist daher grundsätzlich ausgeschlossen.
Welche Folgen hat das BFH-Urteil VI R 29/13 für die Berücksichtigung von Unfallkosten?
Das Urteil betraf zwar nur Reparaturkosten nach einer Falschbetankung, wirft aber die Frage auf, ob auch Unfallkosten auf dem Arbeitsweg künftig nicht mehr zusätzlich abziehbar sind. Bisher wurden außergewöhnliche Aufwendungen wie Unfallkosten neben der Pauschale anerkannt. Ob diese Praxis fortgeführt wird, ist nach dem Urteil offen.
Was bedeutet die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für Arbeitnehmer?
Durch die Abgeltungswirkung können Arbeitnehmer neben der Pauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer in der Regel keine weiteren tatsächlichen Kfz-Kosten geltend machen. Auch unerwartete und hohe Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Fahrt zur Arbeit stehen, sind damit grundsätzlich abgegolten. Eine genaue Prüfung im Einzelfall, insbesondere bei Unfällen, bleibt jedoch ratsam.