Pregunta

¿Son deducibles como gastos profesionales los gastos de una celebración de aniversario laboral?

Sí, los gastos por la celebración de un aniversario laboral pueden deducirse como gastos profesionales (Werbungskosten) en los rendimientos del trabajo por cuenta ajena, siempre que estén motivados casi exclusivamente por razones profesionales. El BFH aclaró en su sentencia de 20.01.2016 (Az. VI R 24/15) que un aniversario laboral constituye, en principio, un motivo profesional y no un asunto predominantemente privado.

Actualizado: noviembre de 2016

Más sobre el tema en el artículo "Ein Dienstjubiläum ist keine vorwiegend private Angelegenheit" (BFH vom 20.01.2016).

Preguntas relacionadas

  • Welche Kriterien sind für die berufliche Veranlassung einer Feier maßgeblich?

    Maßgeblich sind insbesondere der Anlass der Feier, der Kreis der eingeladenen Gäste sowie Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung. Sind ausschließlich Berufskollegen geladen, findet die Feier in den Räumen des Arbeitgebers statt und liegt sie zumindest teilweise innerhalb der Arbeitszeit, spricht dies für eine berufliche Veranlassung.

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  • Spielt der Gästekreis bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten eine Rolle?

    Ja, der Gästekreis ist ein wesentliches Indiz. Werden ausschließlich Berufskollegen bzw. Amtsangehörige und keine privaten Freunde oder Familienangehörigen eingeladen, deutet dies auf eine berufliche Veranlassung hin. Eine private Mitveranlassung tritt dann in den Hintergrund.

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  • Welche Bedeutung haben Ort und Zeit der Feier für den Werbungskostenabzug?

    Findet die Feier in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers statt und liegt sie ganz oder teilweise innerhalb der regulären Arbeitszeit, ist dies ein starkes Indiz für die berufliche Veranlassung. Diese Umstände unterscheiden eine Dienstjubiläumsfeier deutlich von einer privaten Geburtstagsfeier.

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  • Wie hoch dürfen die Kosten pro Person bei einer Jubiläumsfeier sein?

    Der BFH hat im entschiedenen Fall Kosten von etwa 17 EUR pro Person bei rund 50 Gästen als unbedenklich eingestuft. Eine starre Obergrenze besteht nicht, jedoch sollten die Aufwendungen in einem angemessenen Rahmen bleiben und insgesamt das beruflich übliche Maß nicht überschreiten.

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