Nach der neuen Regelung des Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Arbeits-/Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Studiums in Vollzeit oder einer entsprechenden Bildungsmaßnahme in Vollzeit aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt nach einer Entscheidung des BFH vom 14.05.2020 auch dann, wenn die Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird.

Seitdem werden Auszubildende und Studierende, die eine Bildungseinrichtung dauerhaft aufsuchen, im Gegensatz zur vormaligen Rechtslage einem Arbeitnehmer steuerlich gleichgestellt, der eine 1. Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht. In diesen Fällen können Auszubildende und Studierende Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch mit der Entfernungspauschale und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur noch in Betracht, wenn am Lehrgangsort ein durch die Bildungsmaßnahme veranlasster doppelten Haushalt geführt wird.

Der Kläger, der nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, besuchte einen viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit. In Zusammenhang damit machte dieser u.a. Kosten für eine Unterkunft am Lehrgangsort sowie Verpflegungsmehraufwendungen für 3 Monate nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend. Er verneinte die Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer aufgrund der Kürze der Dauer des Lehrgangs.

Dieser Auffassung folgte der BFH, wie zuvor schon Finanzamt und Finanzgericht, nicht.

Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme sei für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als 1. Tätigkeitsstätte nach Maßgabe des neugefassten § 9 (4) S. 8 EStG unerheblich. Das Gesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit also fortdauernd und dauerhaft aufgesucht wird. Der Auszubildende und Studierende werde einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.

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