Mit §35c EStG hat der Gesetzgeber eine neue Vorschrift zur Steuerermäßigung ab dem Jahr 2020 geschaffen. Hintergrund ist die Verfolgung des politischen Ziels zur Treibhausgaseinsparung um mindestens 40% bis 2030.

§35c EStG ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei Beginn der Maßnahmen älter als 10 Jahre ist und zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich zu Wohnzwecken, beispielsweise an Angehörige, überlassen wird. Eine Förderung scheidet somit aus, wenn im Kalenderjahr aus der Wohnung durch den Steuerpflichtigen ganz oder teilweise steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden (z.B. bei Vermietungen, aber auch bei kurzfristigen Vermietungen beispielsweise über AirBnB).

Gefördert werden energetische Maßnahmen, wie:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Für die vorgenannten energetischen Maßnahmen kann über drei Jahre verteilt eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden; auf Antrag in der Einkommensteuererklärung.

Die Steuerermäßigung beträgt in den ersten beiden Jahren (Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und Folgejahr) jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens je 14.000 EUR, und im dritten Kalenderjahr 6 %, höchstens 12.000 EUR. Insgesamt kann somit je Objekt für begünstigte Maßnahmen ein Förderbeitrag von 20% der Aufwendungen, höchstes 40.000,- EUR, in Anspruch genommen werden (objektbezogener Höchstbetrag). Dadurch können maximal pro Objekt Aufwendungen von bis zu 200.000,- EUR berücksichtigt werden.

Achtung: Die energetischen Maßnahmen müssen zwingend durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden. Zum Nachweis ist neben der Ausstellung einer Rechnung sowie der Zahlung per Überweisung, auch eine Bescheinigung des aus­führenden Fachunternehmens bzw. Energieberaters erforderlich (das BMF- Schreiben vom 31.03.2020 enthält eine Musterbescheinigung). Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen zählen auch die Kosten für die Erteilung einer solchen Bescheinigung sowie 50% der Kosten für einen Energieberater. Zu den geförderten Kosten nach §35c EStG zählen sowohl Arbeits- als auch Materialkosten.

Nehmen Steuerpflichtige bereits die steuerliche Förderung für Baudenkmale (§10f EStG) oder für Handwerkerleistungen/haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a EStG) in Anspruch, kann die Steuerermäßigung nach §35c EStG nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Für jede einzelne Maßnahme besteht ein Wahlrecht, ob für die Aufwendungen die Steuerermäßigung nach §35a EStG oder §35c EStG in Anspruch genommen werden soll. Ebenso ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW) für die Sanierungsmaßnahmen erhält.

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