Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wird die degressive Abschreibung, die im Jahr 2011 abgeschafft wurde, wieder eingeführt. Ziel der Bundesregierung ist, damit einen zusätzlichen Investitionsanreiz zu setzen und somit die Wirtschaft wieder anzukurbeln.

Die degressive Abschreibung kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angewendet werden, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt werden. Als bewegliches Wirtschaftsgüter gelten gegebenenfalls auch größere Produktionsanlagen. Bei Gebäuden hingegen scheidet die erhöhte Abschreibung aus.

Entscheidet man sich für die Anwendung der degressiven Abschreibung, so wird das Wirtschaftsgut nach der degressiven Buchwertabschreibung abgeschrieben. Dabei ist der Abschreibungssatz auf den letzten Buchwert am Ende des letzten Wirtschaftsjahres anzuwenden. Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes und darf 25% nicht übersteigen.

Beispiel:

Anschaffung einer Maschine zum 01.01.2020

Anschaffungskosten 100.000,00 EUR

Nutzungsdauer: 6 Jahre

Abschreibung linear 2020:

100.000,00 EUR / 6 Jahre =                                         16.666,00 EUR

Abschreibung degressiv 2020:

16.666,00 EUR x 2,5% =                                                41.665,00 EUR

Jedoch nicht mehr als 25% der Anschaffungskosten von 100.000,00 EUR bzw. des jeweiligen Restbuchwertes

daher max. degressive Abschreibung =                 25.000,00 EUR

Die Anwendung der degressiven Abschreibung ist bei Wirtschaftsgütern sinnvoll, die eine längere Nutzungsdauer haben.

Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG jederzeit möglich. Zum Zeitpunkt des Wechsels wird der noch vorhandene Restwert und die Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsgutes als Bemessungsgrundlage für die lineare Abschreibung herangezogen.

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