Question

Why are sinks and stoves no longer considered integral components of buildings?

The BFH has abandoned its previous case law due to changes in standard fittings practice. Today, sinks and stoves are no longer components without which a residential building would be deemed 'incomplete.' Instead, together with the other elements of the fitted kitchen, they form a separate, uniform economic asset.

As of: December 2016

Read more in the article Schlechte Nachricht für Vermieter: Aufwendungen für Rundum-Erneuerung einer Einbauküche sind kein Erhaltungsaufwand- nur über AfA absetzbar.

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    Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 3.8.2016 (IX R IX R 14/15) stellen die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche keinen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar. Sie müssen über die Nutzungsdauer von zehn Jahren im Wege der AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.

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  • Über welchen Zeitraum ist eine Einbauküche als Wirtschaftsgut abzuschreiben?

    Die Einbauküche ist als einheitliches Wirtschaftsgut über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben. Die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten – inklusive Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte – fließen in die Bemessungsgrundlage der linearen AfA ein.

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    Nach der neuen BFH-Rechtsprechung gilt die Einbauküche als einheitliches Wirtschaftsgut, sodass eine isolierte Sofortabschreibung einzelner Geräte über die GWG-Grenze grundsätzlich ausscheidet. Eigenständige, nicht fest verbundene Elektrogeräte können jedoch separat zu beurteilen sein, wenn sie nicht Teil des einheitlichen Wirtschaftsguts Einbauküche sind.

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    Vermieter können die Kosten einer Rundum-Erneuerung der Einbauküche nicht mehr im Jahr der Zahlung steuerlich geltend machen, sondern nur verteilt über zehn Jahre. Das verschlechtert die Liquiditätswirkung der Modernisierung erheblich und sollte bei der Planung von Renovierungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

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