Da der Klimaschutz eine immer wichtigere Rolle in unserem Leben spielt, will der Staat schon seit längerem klimafreundliche Gebäudesanierungen steuerlich fördern. Deswegen hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogrammes 2030 im Steuerrecht verabschiedet, welches seit dem 01.01.2020 genau solche Maßnahmen steuerlich begünstigt (siehe § 35c EStG).
- Welche Maßnahmen sind steuerlich begünstigt?
Energetische Maßnahmen an Gebäuden und Wohnungen, welche steuerlich gefördert werden, sind (§ 35c Abs. 1 S.3 EStG):
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster und Außentüren
- Erneuerung oder Einbau der Lüftungsanlage
- Erneuerung einer Heizungsanlage
- Optimierung einer bestehenden Heizung, wenn diese älter als 2 Jahre ist
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (SMART-Home)
- Kosten für Energieberater (zugelassen zum Förderprogramm „Energieberater für Wohngebäude“ und gleichgestellte Energieeffizienz-Experten.
2. Voraussetzungen für steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen
Damit eine energetische Maßnahme einkommensteuerlich gefördert wird, muss das Gebäude oder die Wohnung innerhalb der EU liegen und zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 35c Abs. 1 S.1 EStG). Weiterhin muss das Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahmen mindestens 10 Jahre alt sein (§ 35c Abs. 1 S.2 EStG). Maßgebend hierfür ist der Baubeginn. Außerdem muss die energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Dieses Fachunternehmen muss nach Ausführung der Leistung darüber hinaus dem Begünstigten eine Bescheinigung (nach Muster) ausfüllen, in der die erbrachten Maßnahmen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35c EStG bescheinigt werden. Abschließend muss dem Begünstigten eine Rechnung ausgestellt werden, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen auflistet, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objektes ausweist (§ 35 c Abs.1 S. 7 EStG).
3. Wie hoch ist die steuerliche Förderung?
Über eine Gesamtdauer von 3 Jahren können 20 % der entstandenen Kosten für die energetischen Maßnahmen, maximal jedoch 40.000 EUR pro Objekt steuerlich geltend gemacht werden. Dabei verteilen sich jeweils 7 % (maximal 14.000 EUR) auf die ersten beiden Jahre und 6 % (maximal 12.000 EUR) auf das dritte Jahr der Förderung. Kosten für Energieberater und Energieeffizienz-Experten können dahingegen im Jahr der Verursachung sofort in Höhe von 50 % der angefallenen Kosten abgesetzt werden.
4. Welche Unternehmen gelten als Fachunternehmen?
Zu den Fachunternehmen für energetische Maßnahmen zählen alle Handwerksunternehmen, welche im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Dies umfasst folgende Teilbereiche:
- Maurer- und Betonbauarbeiten
- Stuckateurarbeiten
- Maler- und Lackierungsarbeiten
- Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
- Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
- Brunnenbauarbeiten
- Dachdeckerarbeiten
- Klempnerarbeiten
- Glasarbeiten
- Installateur- und Heizungsbauarbeiten
- Kälteanlagenbau
- Elektrotechnik- und -installation
- Metallbau
- Ofen-und Luftheizungsbau
- Rollladen- und Sonnenschutztechnik
- Schornsteinfegerarbeiten
- Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
- Betonstein- und Terrazzoherstellung
- Spezialisierte Fenstermonteure.
5. Wie erhalte ich die steuerliche Förderung?
Für den Erhalt der steuerlichen Förderung für energetische Maßnahmen sind die Aufwendungen in der Einkommenssteuererklärung gegenüber dem Finanzamt anzugeben.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Welche energetischen Maßnahmen sind nach § 35c EStG steuerlich begünstigt?
Gefördert werden u.a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren, der Einbau oder die Erneuerung der Lüftungsanlage, die Erneuerung der Heizungsanlage sowie die Optimierung einer mindestens 2 Jahre alten Heizung. Auch der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (Smart-Home) und Kosten für zugelassene Energieberater sind begünstigt.
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung nach § 35c EStG erfüllt sein?
Das Gebäude oder die Wohnung muss innerhalb der EU liegen, zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und bei Beginn der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt sein (maßgeblich ist der Baubeginn). Die Arbeiten müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das eine Bescheinigung nach amtlichem Muster ausstellt. Zudem muss eine Rechnung vorliegen, die die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Objekts ausweist.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung für energetische Sanierungen?
Über drei Jahre können insgesamt 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 EUR pro Objekt, von der Einkommensteuer abgezogen werden. Im ersten und zweiten Jahr sind jeweils 7 % (max. 14.000 EUR) und im dritten Jahr 6 % (max. 12.000 EUR) absetzbar. Kosten für Energieberater bzw. Energieeffizienz-Experten sind sofort im Jahr der Zahlung zu 50 % abziehbar.
Welche Unternehmen gelten als Fachunternehmen für energetische Maßnahmen?
Als Fachunternehmen gelten Handwerksbetriebe aus den für die Gebäudesanierung relevanten Gewerken, z.B. Maurer- und Betonbauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Zimmerer und Tischler, Dachdecker, Klempner, Installateure und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Metallbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Schornsteinfeger, Fliesenleger sowie spezialisierte Fenstermonteure. Entscheidend ist, dass das Unternehmen im Bereich der jeweiligen energetischen Maßnahme tätig ist.
Wie wird die Steuerermäßigung für energetische Sanierungen beantragt?
Die Förderung wird über die Einkommensteuererklärung beantragt, indem die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen gegenüber dem Finanzamt angegeben werden. Erforderlich sind eine ordnungsgemäße Rechnung des Fachunternehmens sowie die Fachunternehmerbescheinigung nach amtlichem Muster. Die Zahlung muss unbar (z.B. per Überweisung) erfolgt sein.