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Steuerbescheide: Zukünftig 4-Tage-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe

Die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten werden verlängert. Hintergrund Der Gesetzgeber hat die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Daher musste auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die

3 Min LesezeitAktualisiert: 2024-12-11

Die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten werden verlängert.

Hintergrund

Der Gesetzgeber hat die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Daher musste auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten aus verschiedenen Rechtsbereichen vorgenommen werden.

Das ändert sich

Um die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzugleichen, werden diese von 3 auf 4 Tage geändert.

Fällt das Ende der neuen 4-Tagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen 3-Tagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktags.

Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Dienstag (4.3.) zur Post. Der 4. Tag wäre ein Samstag (8.3). Der Bescheid gilt erst am Montag der nächsten Woche (10.3.) als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des 10.4.

Entsprechendes gilt für die Klagefrist.

Inkrafttreten

Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

Hinweis

Nach dem Regierungsentwurf sollte zukünftig auch die Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einem Samstag möglich sein. Diese Regelung hat der Bundestag jedoch nicht übernommen.

Kleinunternehmerregelung wird reformiert

Die sog. Kleinunternehmerregelung wird in einigen Teilen neu geregelt. So haben u.a. jetzt die Unternehmer die Möglichkeit, die Steuerbefreiung im EU-Ausland in Anspruch zu nehmen.

Das ändert sich

Bisher konnten nur Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen. Die Neuregelung erlaubt es nun auch Unternehmern aus anderen EU-Ländern, diese Regelung in Deutschland anzuwenden.

Um als in Deutschland ansässiger Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen EU-Land zu nutzen, wurde ein spezielles Meldeverfahren eingeführt. Dafür ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Die teilnehmenden Unternehmer müssen quartalsweise ihre Umsätze elektronisch an das BZSt melden.

In Deutschland sind die Umsätze von Kleinunternehmern von der Umsatzsteuer befreit. Früher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, was eine grundsätzliche Steuerpflicht bedeutete. Jetzt ist es eine echte Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug.

Voraussetzung ist, dass der Umsatz

  • im Vorjahr 25.000 EUR nicht überschritt und
  • im laufenden Jahr 100.000 EUR nicht überschreitet.

Wird der untere Grenzwert von 25.000 EUR überschritten, kann die Regelung im Folgejahr nicht mehr genutzt werden. Ein oberer Grenzwert von 100.000 EUR erlaubt es, die Regelung im Überschreitungsjahr weiterzuführen. Überschreitet der Umsatz jedoch diesen oberen Wert, gilt die Regelbesteuerung ab diesem Zeitpunkt.

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, darf der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreiten. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.

Hinweis

In der UStDV wird ein neuer § 34a UStDV für vereinfachte Rechnungen von Kleinunternehmern eingeführt (nicht zu verwechseln mit Kleinbetragsrechnungen!).

Besonders wichtig ist außerdem, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.

Inkrafttreten

Gilt ab dem 1.1.2025.

Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung startet testweise

Die Digitalisierung der Belegeinreichung soll den Steuererklärungs- und Veranlagungsprozess vereinfachen. Ende des Jahres starten deshalb mehrere Finanzämter in Bayern mit der Pilotierung des neuen Verfahrens “RABE” zur Belegeinreichung über Mein ELSTER.

Mit “RABE” wurde ein neues Verfahren zur Referenzierung auf Belege im KONSENS-Verbund entwickelt. Das Verfahren ergänzt die bisherigen Optionen, Belege nach Anforderung der Finanzämter elektronisch oder per Post einzureichen. Außerdem können künftig Belege direkt beim Erstellen der Einkommensteuererklärung in Mein ELSTER hinterlegt und bestimmten Eingabefeldern zugeordnet werden.

Die “RABE”-Funktion wird in Mein ELSTER bzw. weiteren “RABE”-fähigen Softwareprodukten erstmalig bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2023 zur Verfügung stehen.

Die Pilotierung des neuen Verfahrens “RABE” startet voraussichtlich Ende dieses Jahres an ausgewählten bayerischen Finanzämtern (Augsburg-Stadt, Erlangen, Memmingen-Mindelheim und Nürnberg Nord). Anschließend soll die Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen mit referenzierten Belegen sukzessive bundesweit an allen Finanzämtern möglich sein.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Ab wann gilt die 4-Tage-Zugangsvermutung für Steuerbescheide?

    Die neue 4-Tage-Zugangsvermutung gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie ersetzt die bisherige 3-Tage-Frist und wurde an die verlängerten Laufzeitvorgaben der Briefzustellung angepasst.

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  • Was passiert, wenn das Ende der 4-Tagesfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt?

    Fällt das Ende der 4-Tagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf auf den Ablauf des nächsten Werktags. Geht ein Bescheid beispielsweise an einem Dienstag zur Post und wäre der 4. Tag ein Samstag, gilt der Bescheid erst am folgenden Montag als bekanntgegeben. Erst ab diesem Tag laufen Einspruchs- und Klagefrist.

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  • Welche Umsatzgrenzen gelten ab 2025 für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG?

    Ab 1.1.2025 darf der Umsatz im Vorjahr 25.000 EUR und im laufenden Jahr 100.000 EUR nicht überschreiten. Wird die Vorjahresgrenze von 25.000 EUR überschritten, ist die Regelung im Folgejahr ausgeschlossen. Wird die Grenze von 100.000 EUR im laufenden Jahr überschritten, gilt ab diesem Zeitpunkt die Regelbesteuerung.

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  • Können auch Unternehmer aus anderen EU-Ländern die deutsche Kleinunternehmerregelung nutzen?

    Ja, ab 1.1.2025 können auch in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Umgekehrt können deutsche Unternehmer die Steuerbefreiung im EU-Ausland nutzen, müssen dafür aber an einem besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern teilnehmen und ihre Umsätze quartalsweise elektronisch melden.

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  • Müssen Kleinunternehmer ab 2025 E-Rechnungen ausstellen und empfangen können?

    Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit. Sie müssen jedoch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Zusätzlich wurde in § 34a UStDV eine vereinfachte Rechnungsregelung speziell für Kleinunternehmer eingeführt, die nicht mit den Kleinbetragsrechnungen zu verwechseln ist.

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  • Was ist das neue Verfahren "RABE" zur digitalen Belegeinreichung?

    "RABE" ist ein neues Verfahren zur Referenzierung auf Belege im KONSENS-Verbund, das die elektronische Einreichung von Belegen über Mein ELSTER vereinfacht. Belege können beim Erstellen der Einkommensteuererklärung direkt hinterlegt und einzelnen Eingabefeldern zugeordnet werden. Die Pilotierung startet an ausgewählten bayerischen Finanzämtern erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023, später soll das Verfahren bundesweit verfügbar sein.

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