Die Überbrückungshilfe III soll ebenfalls betroffene Selbständige in der Corona Krise stärker unterstützen. Dafür wurde die sogenannte Neustarthilfe erhöht von ursprünglich 5000€ auf jetzt maximal 7500€. Der Förderungszeitraum der Neustarthilfe umfasst den 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 und kann einschließlich dem 31.08.2021 bei einem prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller entweder einmalig die Überbrückungshilfe III zur Erstattung der Fixkosten oder die Neustarthilfe beantragen kann. Außerdem gilt, dass ein Antragsteller nur einen Antrag auf Neustarthilfe stellen kann.
Förderungsberechtigte für die Neustarthilfe
- Soloselbständige
- Soloselbständige mit Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG oder KG)
- Kapitalgesellschaften mit einem oder mehreren Gesellschaftern (z.B. GmbH, AG oder KG)
Anforderungen Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaft:
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überwiegender Teil der Einkünfte (mind. 51%) aus gewerblicher (§15 EStG) oder selbständiger (§18 EStG) Tätigkeit
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höchstens ein Teilzeitbeschäftigten angestellt
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selbständige Tätigkeit vor dem 01.05.2020 begonnen
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keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt
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ausgeschlossen, wenn „wirtschaftliche Schwierigkeiten“ (Definition nach §2 Nr.18 AGVO) bereits seit 31.12.2019 bestehen
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Anforderungen Kapitalgesellschaften mit einem oder mehreren Gesellschaftern:
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überwiegender Anteil der Umsätze (mind. 51%) aus gewerblicher (§15 EStG) oder freiberuflicher (§18 EStG) Tätigkeit
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höchstens einen Teilzeitbeschäftigten angestellt
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vor dem 01.05.2020 gegründet
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keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III für Kapitalgesellschaft gestellt
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antragstellender Gesellschafter muss mindestens 20 Stunden die Woche für die Kapitalgesellschaft arbeiten
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bei Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter muss 100% der Gesellschaft von ihm gehalten werden
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bei Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern muss einer dieser Gesellschafter mindestens 25% an der Kapitalgesellschaft halten
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Auszahlung der Neustarthilfen
Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in zwei Schritten. Der erste Schritt beinhaltet nach Bewilligung des Antrages die Auszahlung eines Vorschusses. Dieser Vorschuss wird einmalig bis maximal 7500€ gewährt (bzw. bei Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern maximale Grenze noch unbekannt) und beträgt 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes. Der Referenzumsatz errechnet sich auf Grundlage des Kalenderjahres 2019 (01.01.2019- 31.12.2019). Dabei wird der Jahresumsatz 2019 des Antragstellers durch die Anzahl der Monate dividiert und dann mal sechs genommen.
Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12 Monate) * 6
Neustarthilfe = 50% des Referenzumsatzes
Bei Selbständigen oder Kapitalgesellschaften, welche ihre Tätigkeit nach dem 01.01.2019 und vor dem 01.05.2020 aufgenommen haben, ergeben sich drei unterschiedliche Berechnungsmethoden. Zwischen diesen Berechnungsmethoden können die Antragsteller wählen.
- Referenzumsatz= Jahresumsatz 2019 / Anzahl der vollen Monate der Geschäftstätigkeit in 2019) * 6
- Referenzumsatz= (Umsatz Januar und Februar 2020) / 2) * 6
- Referenzumsatz= (Umsatz Juli, August und September 2020) / 3) * 6
Der zweite Schritt der Auszahlung erfolgt nach Beendigung des Förderzeitraums. Dabei müssen die Antragsteller den erwirtschafteten Umsatz als Selbständiger oder der Kapitalgesellschaft im Förderungszeitraum (01.01.2021-30.06.2021) angeben. Im Folgenden wird geprüft, in welcher Höhe die Antragsteller den Vorschuss behalten dürfen. Grundlegend gilt hierbei, wenn der Umsatz 40 Prozent oder kleiner im Vergleich zum Referenzumsatz ist, muss der Antragsteller kein Geld zurückzahlen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wer ist für die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Soloselbständige (auch mit Personengesellschaft wie GbR, OHG oder KG) sowie Kapitalgesellschaften mit einem oder mehreren Gesellschaftern. Voraussetzung ist, dass mindestens 51 % der Einkünfte bzw. Umsätze aus gewerblicher (§15 EStG) oder selbständiger Tätigkeit (§18 EStG) stammen, höchstens ein Teilzeitbeschäftigter angestellt ist und die Tätigkeit bzw. Gründung vor dem 01.05.2020 erfolgte. Zudem darf kein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt worden sein.
Wie hoch ist die Neustarthilfe und wie wird sie berechnet?
Die Neustarthilfe beträgt 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes und ist auf maximal 7.500 € als Vorschuss begrenzt. Der Referenzumsatz wird in der Regel aus dem Jahresumsatz 2019 abgeleitet: (Jahresumsatz 2019 / 12) × 6. Für Antragsteller, die ihre Tätigkeit zwischen dem 01.01.2019 und dem 01.05.2020 aufgenommen haben, stehen drei alternative Berechnungsmethoden zur Wahl.
Bis wann kann die Neustarthilfe beantragt werden und wer darf den Antrag stellen?
Der Förderzeitraum umfasst den 01.01.2021 bis 30.06.2021. Anträge können bis einschließlich 31.08.2021 gestellt werden, und zwar ausschließlich über einen prüfenden Dritten wie einen Steuerberater. Pro Antragsteller ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich, und es muss zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III gewählt werden.
Welche besonderen Voraussetzungen gelten für Kapitalgesellschaften bei der Neustarthilfe?
Der antragstellende Gesellschafter muss mindestens 20 Stunden pro Woche für die Kapitalgesellschaft tätig sein. Bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaften muss er 100 % der Anteile halten, bei mehreren Gesellschaftern mindestens 25 %. Zudem darf höchstens ein Teilzeitbeschäftigter angestellt sein, die Gründung muss vor dem 01.05.2020 erfolgt sein und es darf kein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt worden sein.
Muss die Neustarthilfe zurückgezahlt werden?
Die Auszahlung erfolgt zunächst als Vorschuss. Nach Ende des Förderzeitraums (30.06.2021) müssen die tatsächlich erzielten Umsätze gemeldet werden. Liegt der Umsatz im Förderzeitraum bei höchstens 40 % des Referenzumsatzes, darf der Vorschuss vollständig behalten werden. Liegen die Umsätze darüber, ist anteilig zurückzuzahlen.