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Grundsatz:
Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt laut dem Finanzgericht (FG) Münster, AZ I K 3320/18 L vom 03.12.2019 neuerdings der Lohnsteuer.
Hintergrund:
Die Klägerin (Arbeitgeberin) schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Klägerin verpflichteten. Dafür erhielten Sie ein Entgelt in Höhe von EUR 255 im Jahr.
Das Finanzamt qualifizierte diese Vergütungen in Arbeitslohn um und nahm die Arbeitgeberin für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung. Dagegen klagte die Arbeitgeberin mit der Begründung, dass die Anmietung in ihrem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und es sich daher bei dem Entgelt nicht um Arbeitslohn handele.
Entscheidung des FG:
Arbeitnehmer-Stellung stand im Vordergrund
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Arbeitnehmer-Stellung hier im Vordergrund stand. Damit schloss es sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass die Zahlungen der Arbeitnehmerin für die Anbringung der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung Arbeitslohn seien.
Laut FG sei das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden.
Nur dann, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre, hätte kein Arbeitslohn vorgelegen. Allerdings hätten im vorliegenden Fall die zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmern geschlossenen Verträge keine Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Zudem waren auch keine Regelungen dazu getroffen worden, ob an dem Fahrzeug noch weitere Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität für die Arbeitgeberin geschuldet war.
Da das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, bleibt die Entscheidung der höheren Instanz abzuwarten. Es bleibt also spannend. Die Entscheidung überrascht in diesem Fall schon sehr und man sieht einmal mehr, wie wichtig auch hier konkrete vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer sind!
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Ist das Entgelt für Firmenwerbung am privaten Fahrzeug des Arbeitnehmers Arbeitslohn?
Nach dem Urteil des FG Münster vom 03.12.2019 (Az. 1 K 3320/18 L) handelt es sich bei Zahlungen des Arbeitgebers für die Anbringung von Kennzeichenhaltern mit Firmenwerbung am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Auslösendes Moment für die Zahlung sei die Arbeitnehmerstellung und damit die Arbeitstätigkeit, nicht ein eigenständiges Werbeinteresse.
Wann liegt bei Werbung am Mitarbeiterfahrzeug ausnahmsweise kein Arbeitslohn vor?
Kein Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn die betriebsfunktionale Zielsetzung der Werbung eindeutig im Vordergrund steht. Dies setzt voraus, dass die Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sicherstellt, etwa durch konkrete Vorgaben zum werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs sowie Regelungen zu Exklusivität oder zur Zulässigkeit weiterer Fremdwerbung.
Welche vertraglichen Regelungen fehlten im Streitfall des FG Münster?
Die Mietverträge enthielten keine Vorgaben, die einen werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs sicherstellten. Es fehlten zudem Regelungen dazu, ob weitere Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder ob Exklusivität für den Arbeitgeber geschuldet war. Daher trat die Werbewirkung gegenüber der Arbeitnehmerstellung in den Hintergrund.
Welche Folgen hat die Einstufung als Arbeitslohn für den Arbeitgeber?
Wird das Entgelt für die Fahrzeugwerbung als Arbeitslohn qualifiziert, ist darauf Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, kann das Finanzamt ihn im Wege der Lohnsteuerhaftung in Anspruch nehmen, wie es im Streitfall geschehen ist.
Ist das Urteil des FG Münster zur Fahrzeugwerbung bereits rechtskräftig?
Nein, das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sollten Arbeitgeber bei vergleichbaren Werbeverträgen mit Mitarbeitern besonderen Wert auf eine klare, werbeorientierte Vertragsgestaltung legen, um das Risiko einer Umqualifizierung in Arbeitslohn zu minimieren.