Frage

Welche vertraglichen Regelungen fehlten im Streitfall des FG Münster?

Die Mietverträge enthielten keine Vorgaben, die einen werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs sicherstellten. Es fehlten zudem Regelungen dazu, ob weitere Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder ob Exklusivität für den Arbeitgeber geschuldet war. Daher trat die Werbewirkung gegenüber der Arbeitnehmerstellung in den Hintergrund.

Stand: Februar 2020

Mehr dazu im Beitrag NEUES FG-URTEIL: Entgelt des Arbeitgebers für WERBUNG AUF FAHRZEUGEN = AR-BEITSLOHN!!!.

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