Wird das Entgelt für die Fahrzeugwerbung als Arbeitslohn qualifiziert, ist darauf Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, kann das Finanzamt ihn im Wege der Lohnsteuerhaftung in Anspruch nehmen, wie es im Streitfall geschehen ist.
Stand: Februar 2020
Mehr dazu im Beitrag NEUES FG-URTEIL: Entgelt des Arbeitgebers für WERBUNG AUF FAHRZEUGEN = AR-BEITSLOHN!!!.
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