Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 10.12.2020 entschieden, dass die dreimonatige Sperrfrist für zugezogene EU-Ausländer nicht gilt, wenn bereits vor Begründung des Wohnsitzes in Deutschland ein Anspruch auf Kindergeld bestand.
Die Klägerin zog im Juli des Jahres 2020 mit ihren beiden Kindern von Bulgarien nach Deutschland. Ihr Ehemann, der Vater der Kinder, lebte bereits seit Ende 2019 in Deutschland. Hier ging er einer Vollzeitbeschäftigung nach, während die Klägerin – seine Ehefrau – selbst nicht erwerbstätig war.
Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin für die ersten drei Monate (Juli bis September 2020) ab, weil diese keine laufenden inländischen Einkünfte erzielt habe. Ab Oktober 2020 erhielt Sie Kindergeld.
Der zuständige Senat des Finanzgerichts Münster gewährte der Klägerin auch für die Monate Juli bis September 2020 Kindergeld. Die vorgesehene dreimonatige Sperrfrist für nicht erwerbstätige EU-Ausländer ab Begründung eines Wohnsitzes im Inland greife im Streitfall nicht ein. Für die Begründung eines Wohnsitzes sei auch ein fiktiver Familienwohnsitz gemäß Art. 67 Satz 1 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 ausreichend. Die Klägerin habe einen solchen fiktiven Wohnsitz bereits vor ihrem Zuzug nach Deutschland gehabt, weil ihr Ehemann hier gewohnt und gearbeitet habe. Dieses Verständnis entspreche auch dem Zweck der Sperrfrist, das deutsche Sozialsystem vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen und eine Anreizwirkung des Kindergeldes für den Zuzug nach Deutschland zu vermeiden. Dieser Zweck könne nicht erfüllt werden, wenn bereits vor dem Zuzug ein inländischer Kindergeldanspruch bestanden habe. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht auf das Differenzkindergeld beschränkt, weil Deutschland wegen der Erwerbstätigkeit des Ehemannes vorrangig zuständig sei und daher kein bulgarischer Kindergeldanspruch bestehe.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Gilt die dreimonatige Kindergeld-Sperrfrist auch für zugezogene EU-Ausländer?
Nach dem Urteil des FG Münster vom 10.12.2020 greift die dreimonatige Sperrfrist für nicht erwerbstätige EU-Ausländer nicht, wenn bereits vor Begründung des inländischen Wohnsitzes ein Anspruch auf Kindergeld in Deutschland bestand. Die Familienkasse darf das Kindergeld in diesen Fällen nicht für die ersten drei Monate verweigern. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Was ist ein fiktiver Familienwohnsitz nach Art. 67 EG-VO 883/2004?
Ein fiktiver Familienwohnsitz liegt vor, wenn ein Familienmitglied bereits in einem EU-Mitgliedstaat wohnt und arbeitet, sodass die übrigen Familienangehörigen so behandelt werden, als wohnten sie ebenfalls dort. Im Kindergeldrecht reicht dies für die Begründung eines Wohnsitzes aus. Dadurch kann ein Kindergeldanspruch schon vor dem tatsächlichen Zuzug der Familie nach Deutschland bestehen.
Welcher Zweck steht hinter der dreimonatigen Sperrfrist beim Kindergeld?
Die Sperrfrist soll das deutsche Sozialsystem vor unangemessener Inanspruchnahme schützen und verhindern, dass das Kindergeld einen Anreiz für den Zuzug nach Deutschland bietet. Dieser Zweck greift jedoch nicht, wenn bereits vor dem Zuzug ein inländischer Kindergeldanspruch bestand, etwa weil ein Elternteil hier erwerbstätig ist.
Besteht bei EU-Sachverhalten nur Anspruch auf Differenzkindergeld?
Nein, der Anspruch ist nicht auf das Differenzkindergeld beschränkt, wenn Deutschland vorrangig zuständig ist. Geht ein Elternteil in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nach und besteht im Heimatland (z. B. Bulgarien) kein eigener Kindergeldanspruch, so wird das volle deutsche Kindergeld gezahlt. Die Reihenfolge der Zuständigkeit richtet sich nach der EG-VO 883/2004.
Wer hat im FG-Münster-Fall trotz fehlender Erwerbstätigkeit Kindergeld erhalten?
Eine bulgarische Mutter, die im Juli 2020 mit ihren Kindern zu ihrem in Deutschland bereits erwerbstätigen Ehemann zog und selbst nicht arbeitete, erhielt auch für die ersten drei Monate nach dem Zuzug Kindergeld. Maßgeblich war, dass durch den Wohnsitz und die Erwerbstätigkeit des Ehemannes bereits zuvor ein fiktiver Familienwohnsitz in Deutschland bestand.