Nein, der Anspruch ist nicht auf das Differenzkindergeld beschränkt, wenn Deutschland vorrangig zuständig ist. Geht ein Elternteil in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nach und besteht im Heimatland (z. B. Bulgarien) kein eigener Kindergeldanspruch, so wird das volle deutsche Kindergeld gezahlt. Die Reihenfolge der Zuständigkeit richtet sich nach der EG-VO 883/2004.
Stand: Februar 2021
Mehr dazu im Beitrag KEINE DREIMONATIGE SPERRFRIST FÜR ZUGEZOGENE EU-AUSLÄNDER.
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