Nach der neuen Regelung des Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Arbeits-/Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Studiums in Vollzeit oder einer entsprechenden Bildungsmaßnahme in Vollzeit aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt nach einer Entscheidung des BFH vom 14.05.2020 auch dann, wenn die Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird.
Seitdem werden Auszubildende und Studierende, die eine Bildungseinrichtung dauerhaft aufsuchen, im Gegensatz zur vormaligen Rechtslage einem Arbeitnehmer steuerlich gleichgestellt, der eine 1. Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht. In diesen Fällen können Auszubildende und Studierende Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch mit der Entfernungspauschale und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur noch in Betracht, wenn am Lehrgangsort ein durch die Bildungsmaßnahme veranlasster doppelten Haushalt geführt wird.
Der Kläger, der nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, besuchte einen viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit. In Zusammenhang damit machte dieser u.a. Kosten für eine Unterkunft am Lehrgangsort sowie Verpflegungsmehraufwendungen für 3 Monate nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend. Er verneinte die Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer aufgrund der Kürze der Dauer des Lehrgangs.
Dieser Auffassung folgte der BFH, wie zuvor schon Finanzamt und Finanzgericht, nicht.
Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme sei für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als 1. Tätigkeitsstätte nach Maßgabe des neugefassten § 9 (4) S. 8 EStG unerheblich. Das Gesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit also fortdauernd und dauerhaft aufgesucht wird. Der Auszubildende und Studierende werde einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Gilt eine Bildungseinrichtung auch bei kurzen Vollzeitlehrgängen als erste Tätigkeitsstätte?
Ja. Nach dem BFH-Urteil vom 14.05.2020 ist die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich. § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG verlangt keine zeitliche Mindestdauer. Ausreichend ist, dass die Bildungseinrichtung während der befristeten Maßnahme fortdauernd und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
Welche steuerlichen Folgen hat die Einordnung der Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte?
Auszubildende und Studierende werden einem Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte gleichgestellt. Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung können daher nur noch mit der Entfernungspauschale, nicht in tatsächlicher Höhe, als Werbungskosten angesetzt werden. Ein Abzug von Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen ist ausgeschlossen.
Wann sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei einer Vollzeitbildungsmaßnahme noch abziehbar?
Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn am Lehrgangs- oder Studienort wegen der Bildungsmaßnahme ein doppelter Haushalt geführt wird. Die Anwendung der Dienstreisegrundsätze scheidet aus, da die Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte gilt.
Welche gesetzliche Grundlage regelt die Behandlung von Bildungseinrichtungen als erste Tätigkeitsstätte?
Maßgeblich ist § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG in der seit dem Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung des reformierten Reisekostenrechts. Danach gilt eine außerhalb eines Arbeitsverhältnisses zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer Vollzeitbildungsmaßnahme aufgesuchte Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte.
Wie werden Auszubildende und Studierende in Vollzeit steuerlich eingeordnet?
Sie werden einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte gleichgestellt. Damit gelten für ihre Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungsaufwendungen dieselben Beschränkungen wie für Arbeitnehmer, die dauerhaft an einer ersten Tätigkeitsstätte tätig sind.
