Frage

Welche gesetzliche Grundlage regelt die Behandlung von Bildungseinrichtungen als erste Tätigkeitsstätte?

Maßgeblich ist § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG in der seit dem Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung des reformierten Reisekostenrechts. Danach gilt eine außerhalb eines Arbeitsverhältnisses zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer Vollzeitbildungsmaßnahme aufgesuchte Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte.

Stand: Oktober 2020

Mehr dazu im Beitrag Erste Tätigkeitsstätte bei einer vorzeitigen Bildungsmaßnahme.

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