Ja. Nach dem BFH-Urteil vom 14.05.2020 ist die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich. § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG verlangt keine zeitliche Mindestdauer. Ausreichend ist, dass die Bildungseinrichtung während der befristeten Maßnahme fortdauernd und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
Stand: Oktober 2020
Mehr dazu im Beitrag Erste Tätigkeitsstätte bei einer vorzeitigen Bildungsmaßnahme.
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