Immer mehr junge Erwachsene wollen gerne international studieren. Dabei sind Länder wie die USA, Großbritannien und Australien (EU-Ausland) durchaus beliebt. Hierbei stellt sich für die Eltern die Frage nach einer fortlaufenden Kindergeldzahlung. Welche Anforderungen dafür zu erfüllen sind, werden im Anschluss anhand eines aktuellen BFH-Urteils erläutert.
Streitfall
Die Tochter der Klägerin begann im Jahr 01 ein Studium in Australien und erwarb im Jahr 04 den entsprechenden Studienabschluss. Bis zum Abschluss hielt sich die Tochter noch zwei Mal in der Wohnung der Eltern für einen Besuch auf. Der erste Besuch erfolgte im zweiten Studienjahr über insgesamt 60 Tage innerhalb der ausbildungsfreien Zeit. Der zweite Besuch am elterlichen Wohnsitz fand dann zwischen Dezember 03 und Januar 04 für insgesamt 14 Tage statt. Streitig mit der Familienkasse der Klägerin war nun, für welche Monate die Mutter Kindergeld für die im Ausland studierende Tochter beziehen kann. Die Familienkasse vertritt die Ansicht, dass bereits zu Beginn des ausländischen Studiums der inländische Wohnsitz der Tochter entfällt und somit auch kein Kindergeldanspruch für die gesamte Studienlaufzeit besteht.
Hintergrund: Wann Verlust des Kindergeldanspruches bei Auslandstudium?
Nach ständiger Rechtsprechung behält ein Kind, das zu Ausbildungszwecken im Ausland lebt, seinen inländischen Wohnsitz im Haus der Eltern bei, wenn dem Kind dort weiterhin zum dauerhaften Wohnen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und das Kind die elterliche Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht. Bei der Frage, wie häufig die Kinder die elterliche Wohnung für die Begründung eines inländischen Wohnsitzes nach § 8 AO aufsuchen müssen, ist zwischen einjährigen und mehrjährigen Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken zu unterscheiden.
Bei einem einjährigen Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken führt das Fehlen von Besuchen der elterlichen Wohnung nicht zu einer Aufgabe des inländischen Wohnsitzes (Senatsurteil vom 28.04.2022 – III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz 20 und vom 25.09.2014 – III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655).
Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken behalt ein Kind seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung nur bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeit (z. B. Semesterferien) überwiegend am elterlichen Wohnsitz aufhält.
War ein Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken zunächst nur für ein Jahr geplant und das Kind entschließt sich aber zu einem längeren Aufenthalt, ist erst ab dieser Entscheidung der Kindergeldanspruch durch den inländischen Wohnsitz bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt zu prüfen.
Für die Prüfung des inländischen Wohnsitzes bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken ist regelmäßig auf einen Zeitraum von einem Ausbildungs- bzw. Studienjahr abzustellen. Also hat das Kind während der ausbildungsfreien Zeit in diesem Ausbildungs- oder Studienjahr mehr als die Hälfte der Zeit an der inländischen Wohnung der Eltern verbracht.
Steht bereits während der laufenden Ausbildungszeit fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringt, spricht dies bereits zu diesem Zeitpunkt für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes und nicht erst zum Ende des Ausbildungs- oder Studienjahres.
BFH-Urteil (Urteil vom 21. Juni 2023, III R 11/21) – Kindergeldzahlung bis Dezember 03
Der BFH hat in seinem Urteil der Familienkasse widersprochen, denn das Kindergeld ist an die Mutter bis zum Dezember 03 zuzahlen. Denn erst im Dezember 03 steht erstmalig fest, dass die Tochter nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit an der elterlichen Wohnung verbringe wird.
Die mangelnden Heimfahrten im ersten Studienjahr der Tochter sind dabei nicht zu berücksichtigen, da der Aufenthalt in Australien zu Ausbildungszwecken zunächst nur auf ein Jahr festgelegt war (siehe Hintergrund: Einjähriger Auslandsaufenthalt). Das heißt, eine Prüfung, ob die Tochter im Zuge eines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes zu Ausbildungszwecken mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit an der elterlichen Wohnung verbracht hat, ist erst für das zweite Studienjahr zu prüfen. Dabei besuchte die Tochter die elterliche Wohnung in den Semesterferien des zweiten Studienjahres für insgesamt 60 Tage, wodurch Sie mehr als die Hälfte ihrer ausbildungsfreien Zeit an der elterlichen Wohnung im Inland verbracht hat. Der inländische Wohnsitz der Tochter ist somit erst im dritten Studienjahr (Dezember 03) erlöschen, da ihr zweiwöchiger Besuch an der elterlichen Wohnung nicht die Kriterien eines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes zu Ausbildungszwecken entspricht. Somit erlischt ab Januar 04 ein Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld für die Tochter der Klägerin.
Es ist grundsätzlich zu vermerken das zu allen Zeitpunkten ein Zimmer für die Tochter in der elterlichen Wohnung zur Verfügung stand.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wann behält ein im Ausland studierendes Kind seinen inländischen Wohnsitz für das Kindergeld?
Ein Kind behält den inländischen Wohnsitz bei den Eltern, wenn ihm dort dauerhaft Räumlichkeiten zum Wohnen zur Verfügung stehen und es die elterliche Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht. Maßgeblich ist § 8 AO. Ohne diese beiden Voraussetzungen entfällt der inländische Wohnsitz und damit grundsätzlich auch der Kindergeldanspruch.
Welche Anforderungen gelten bei einem einjährigen Auslandsstudium für den Kindergeldanspruch?
Bei einem zunächst nur einjährig geplanten Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken führt das Fehlen von Heimfahrten nicht zur Aufgabe des inländischen Wohnsitzes. Das Kind muss in diesem Zeitraum die elterliche Wohnung also nicht regelmäßig aufsuchen, um den Wohnsitz und damit den Kindergeldanspruch zu erhalten.
Welche Besuchsregelung gilt bei mehrjährigem Auslandsstudium für den Kindergeldanspruch?
Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt muss sich das Kind während der ausbildungsfreien Zeit (z. B. Semesterferien) überwiegend, also mehr als die Hälfte dieser Zeit, in der elterlichen Wohnung im Inland aufhalten. Maßgeblich ist regelmäßig ein Ausbildungs- bzw. Studienjahr als Prüfungszeitraum. Wird diese Schwelle nicht erreicht, gilt der inländische Wohnsitz als aufgegeben.
Ab wann entfällt der Kindergeldanspruch, wenn aus einem Jahr Auslandsstudium ein mehrjähriger Aufenthalt wird?
War der Auslandsaufenthalt zunächst nur für ein Jahr geplant, wird der inländische Wohnsitz erst ab dem Zeitpunkt nach den strengeren Maßstäben des mehrjährigen Aufenthalts geprüft, in dem die Entscheidung zur Verlängerung getroffen wurde. Steht bereits während des laufenden Ausbildungsjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit zu Hause verbringen wird, entfällt der Wohnsitz schon ab diesem Zeitpunkt und nicht erst am Studienjahresende.
Was hat der BFH im Urteil III R 11/21 vom 21.06.2023 zum Kindergeld bei Auslandsstudium entschieden?
Der BFH entschied, dass das Kindergeld bis Dezember des dritten Studienjahres zu zahlen ist. Im ersten Studienjahr waren fehlende Heimfahrten unschädlich, da das Studium zunächst nur einjährig geplant war. Im zweiten Studienjahr erfüllte ein 60-tägiger Besuch das Überwiegens-Kriterium. Erst im dritten Studienjahr stand mit dem nur 14-tägigen Besuch fest, dass die Tochter nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit zu Hause verbringen würde, sodass der inländische Wohnsitz und damit der Kindergeldanspruch ab Januar erlosch.