War der Auslandsaufenthalt zunächst nur für ein Jahr geplant, wird der inländische Wohnsitz erst ab dem Zeitpunkt nach den strengeren Maßstäben des mehrjährigen Aufenthalts geprüft, in dem die Entscheidung zur Verlängerung getroffen wurde. Steht bereits während des laufenden Ausbildungsjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit zu Hause verbringen wird, entfällt der Wohnsitz schon ab diesem Zeitpunkt und nicht erst am Studienjahresende.
Stand: Oktober 2023
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Kindergeld für im EU-Ausland studierende Kinder.
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