Ein Kind behält den inländischen Wohnsitz bei den Eltern, wenn ihm dort dauerhaft Räumlichkeiten zum Wohnen zur Verfügung stehen und es die elterliche Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht. Maßgeblich ist § 8 AO. Ohne diese beiden Voraussetzungen entfällt der inländische Wohnsitz und damit grundsätzlich auch der Kindergeldanspruch.
Stand: Oktober 2023
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Kindergeld für im EU-Ausland studierende Kinder.
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