Bei einem zunächst nur einjährig geplanten Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken führt das Fehlen von Heimfahrten nicht zur Aufgabe des inländischen Wohnsitzes. Das Kind muss in diesem Zeitraum die elterliche Wohnung also nicht regelmäßig aufsuchen, um den Wohnsitz und damit den Kindergeldanspruch zu erhalten.
Stand: Oktober 2023
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Kindergeld für im EU-Ausland studierende Kinder.
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