Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersversorgung weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden.
Höherer Förderbeitrag
Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung soll der BAV-Förderbetrag mit Wirkung ab 2025 von maximal 288 EUR auf maximal 360 EUR angehoben. Damit werden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 1.200 EUR (statt bisher 960 EUR) gefördert.
Höhere Einkommensgrenzen
Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bisher unter 2.575 EUR im Monat profitieren von einer zusätzlichen staatlichen Förderung, wenn ihnen ihr Arbeitgeber eine Betriebsrente zusagt.
Diese Einkommensgrenze soll ab 2025 auf 2.718 EUR monatlich erhöht (unabhängig von Voll- oder Teilzeit) und durch eine Koppelung an die Beitragsbemessungsgrenze dynamisiert werden, sodass Beschäftigte durch eine Einkommenssteigerung regelmäßig nicht mehr aus der Förderung herausfallen.
Flexiblerer Rentenzugang
Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Betriebsrente künftig auch dann schon zu beziehen, wenn sie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wie hoch ist der BAV-Förderbetrag ab 2025?
Der BAV-Förderbetrag wird ab 2025 von bisher maximal 288 EUR auf maximal 360 EUR pro Jahr angehoben. Damit können Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung von bis zu 1.200 EUR jährlich (statt bisher 960 EUR) staatlich gefördert leisten. Der Förderbetrag wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der Lohnsteuer erstattet.
Welche Einkommensgrenze gilt ab 2025 für die Geringverdiener-Förderung in der bAV?
Ab 2025 wird die monatliche Bruttoeinkommensgrenze für die zusätzliche staatliche Förderung arbeitgeberfinanzierter Betriebsrenten von 2.575 EUR auf 2.718 EUR angehoben. Die Grenze gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist. Zudem wird sie an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt und damit dynamisiert.
Was bedeutet die Dynamisierung der Einkommensgrenze für den BAV-Förderbetrag?
Durch die Koppelung an die Beitragsbemessungsgrenze steigt die Einkommensgrenze für die Geringverdienerförderung künftig automatisch mit. Beschäftigte fallen dadurch nicht mehr allein wegen regelmäßiger Lohnerhöhungen aus der Förderung heraus. Dies schafft mehr Planungssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der bAV.
Können Arbeitnehmer ihre Betriebsrente künftig parallel zur Teilrente beziehen?
Ja, mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz wird der Rentenzugang flexibler gestaltet. Arbeitnehmer können ihre Betriebsrente künftig bereits dann beziehen, wenn sie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Damit wird ein gleitender Übergang in den Ruhestand erleichtert.
Welche Zielgruppe soll mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz vor allem erreicht werden?
Das Gesetz richtet sich insbesondere an Geringverdiener sowie an Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen. Durch höhere Förderbeträge und angehobene Einkommensgrenzen soll die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in diesen Gruppen gestärkt werden. Auch flexiblere Auszahlungsregeln sollen die Attraktivität der bAV erhöhen.