Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.05.2013:
Grundsatz: Betriebsveranstaltungen, also z.B. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge, usw. liegen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Somit werden diese Aufwendungen nicht dem Arbeitslohn zugerechnet, wenn die Freigrenze von EUR 110,– pro Person (beschränkt auf zwei Veranstaltungen pro Jahr) nicht überschritten wird.
Welche Kosten sind bei der Ermittlung der Freigrenze von EUR 110,– pro Arbeitnehmer einzubeziehen?
In der Vergangenheit mussten alle Kosten einbezogen werden, also auch solche wie z.B. Fahrtkosten zur Veranstaltung, Raummieten, Beauftragung von Eventveranstaltern, etc. Nach aktueller Rechtsprechung des BFH vom 16.05.2013, VI R 94/10 und VI R 7/11 müssen diese Kosten nicht in die EUR 110,– Grenze einbezogen werden.
Es sind also nur noch Kosten in diese Grenze einzubeziehen, durch die der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird. Dazu gehören demnach lediglich die Zuwendungen, die vom teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumiert werden können, also z.B. Speisen, Getränke oder Musikdarbietungen.
Daneben behandelt der BFH auch die Kosten für teilnehmende Angehörige großzügiger als bisher: Dem Arbeitnehmer sollen danach nur noch die Kosten zugerechnet werden, die unmittelbar auf ihn entfallen, nicht aber die Kosten, die z.B. auf teilnehmende Ehepartner oder Partner entfallen. Der BFH stellt demnach nur noch auf die Leistungen ab, die der teilnehmende Arbeitnehmer unmittelbar erhält. Die auf den teilnehmenden Angehörigen entfallenden Kosten dürfen dem Mitarbeiter also nicht mehr zugerechnet werden und damit wird die Freigrenze von EUR 110,– pro Partner gesondert gewährt.
Achtung: Die geänderte BFH-Rechtsprechung gilt zu Ihren Gunsten in allen noch offenen Fällen, also auch für die Vergangenheit!
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung. Ihre Steffen & Partner Gruppe, Ihr Steuerberater in Bocholt, Düsseldorf und Bad Salzuflen