Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.05.2013: Grundsatz: Betriebsveranstaltungen, also z.B. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge, usw. liegen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Somit werden diese Aufwendungen nicht dem Arbeitslohn zugerechnet, wenn die Freigrenze von EUR 110,-- pro Person (beschränkt auf zwei Veranstaltungen pro Jahr) ... Weiterlesen
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