Frühstücksleistungen an Hotelgäste unterliegen trotz Pauschalangebots nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7% bei Übernachtungen im Hotel. Hintergrund: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% statt 19% ist auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, anzuwenden. Dies gelte allerdings nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, selbst dann nicht, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten seien (= sogenannte „Hotelsteuer“ seit dem 01.01.2010). Eine Hotelbetreiberin, die ausschließlich „Übernachtungen mit Frühstück“ anbot, sah nicht ein, dass auf die Frühstücksleistungen der reguläre Steuersatz von 19% anzuwenden sei und argumentierte damit, dass es sich hier um reine Pauschalangebote handelte und damit die Frühstücksleistungen mit der Vermietung abgegolten wären. Der BFH gab der Klägerin nicht Recht (BFH Urteil vom 24.04.2013, AZ XI R 3/11), da die Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienten. Zudem sei der Wille des Gesetzgebers, die Frühstücksleistungen von der ermäßigten Besteuerung auszunehmen, im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich kundgetan.