Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass Wohnstiftbewohner die anteiligen Arbeitskosten für die Zubereitung und das Servieren der Mahlzeiten als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen können, selbst dann, wenn die Mahlzeiten nicht im eigenen Appartement ausgegeben werden, sondern in einem Speisesaal, der nur als Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung steht. Die Zubereitung der Speisen erfolgte im besagten Urteil in der hauseigenen Küche, zu der der Kläger keinen Zutritt hatte. Nach Auffassung des FG (Urteil vom 12.09.2012, AZ 3 K 3887/11) handelte es sich hierbei um Leistungen „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen.
- 30. September 2012