Ein Bildungs-Hochstapler steht auf Büchern. Sind die Kosten abesetzbar?
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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Verkauf privat erworbener Gegenstände über die Internetplattform ebay nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Im aktuellen Fall hatte eine selbständige Finanzdienstleisterin über einen Zeitraum von 14 Monaten insgesamt 140 Pelzmäntel privat bei ebay versteigert. Der Gesamterlös betrug 77.000 EUR. Den gesamten Zeitraum von 14 Monaten betrachtet, erfolgten pro Woche im Durchschnitt 2,5 Verkäufe. Die Erlöse variierten dabei von mindestens 3,50 EUR (Verkauf eines Luchsmantels) bis höchstens 3.210 EUR (Verkauf eines Nerzmantels). Das Finanzamt behandelte den Umsatz als steuerpflichtig, die Frau sollte ca. 15.000 EUR Umsatzsteuer hierauf zahlen. Die Pelzmäntel stammten aus dem Besitz der verstorbenen Schwiegermutter, also aus dem privaten Besitz des Ehemanns. Das Finanzamt hielt die Erklärung der emsigen ebay-Verkäuferin nicht für glaubhaft, die Dame ging vor Gericht und bekam Recht. Das Finanzgericht entschied mit Urteil vom 18.07.2012 (Az. 14 K 702/10) zugunsten der Frau, nachdem es zuvor deren Ehemann zur Herkunft der Mäntel als Zeugen vernommen hatte. Es sei glaubhaft, dass dessen Mutter sich die Pelze sukzessive (hier in einem Zeitraum von 25 Jahren) angeschafft und später sorgsam zuhause aufbewahrt habe. Belege dafür, dass die Frau selbst die Pelzmäntel eingekauft habe, um sie später wieder veräußern zu können, gebe es nicht. In Anbetracht dessen sei die Frau bei den Verkäufen nicht wie ein Händler am Markt und damit auch nicht unternehmerisch tätig geworden. Das Finanzamt konnte die unternehmerische Tätigkeit nicht nachweisen, und musste auf die Umsatzsteuer verzichten. Die Entscheidung schafft auch ein Stück weit Rechtssicherheit. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat klargestellt, dass eine umsatzsteuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit nicht schon durch die gelegentliche Veräußerung von Privatvermögen in mehreren gleichartigen Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und des selben dauernden Verhältnisses begründet wird. Dieser Grundsatz ist grundsätzlich auch auf Sachverhalte, die nicht im Zusammenhang mit der Internetplattform ebay stehen, übertragbar. Aktueller Streitwert bei Verwendung eines fremden Bildes bei ebay EUR 3.000 Bei einem Prozess auf Unterlassung der Verwendung eines fremden Fotos durch einen privaten oder kleingewerblichen Verkäufer auf ebay ist ein Streitwert von EUR 3.000 nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln angemessen. Die Antragsgegnerin hatte unerlaubterweise ein Bild, welches die Antragstellerin zur Abdeckung von Garten- und Fischteichen geschossen hatte, in ein eigenes ebay-Angebot eingebunden. Daraufhin nahm die Antragstellerin wegen der ungenehmigten Verwendung des Fotos die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Köln setzte den Streitwert des Verfahrens auf EUR 6.000 fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Oberlandesgericht Köln gab der Antragsgegnerin Recht. Es führte zunächst aus, dass die Nutzung des Internets als Kommunikationsforum und Marktplatz in den vergangenen Jahren an Umfang und Bedeutung gewonnen habe. Dies müsse dazu führen, das Gewicht eines einzelnen Rechtsverstoßes heute eher als gering zu bewerten. Dementsprechend sei unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gewichts des Rechtsverstoßes ein Streitwert von EUR 3.000 ausreichend gewesen. Der frühere Regelbetrag von EUR 6.000 sei demgegenüber als nicht mehr angemessen zu sehen; dabei sei der Rechtsverstoß auf gar keinen Fall als unbedeutend anzusehen.

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