Zur Verbesserung des Betriebsklimas werden von Unternehmen gelegentlich sogenannte Betriebsveranstaltungen durchgeführt. Hierbei entstehen dem Unternehmer Kosten, wofür sich die Frage stellt, inwieweit ein Vorsteuerabzug bei diesen Aufwendungen möglich ist.

Überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers

Bezieht der Unternehmer Leistungen für eine solche Betriebsveranstaltung, ist er nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die bezogenen Leistungen überwiegend dem betrieblichen Interesse dienen. Davon ist auszugehen, wenn es sich um eine „Aufmerksamkeit“ im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG handelt und demnach nicht um eine steuerbare sonstige Leistung.

Aufmerksamkeiten im Sinne des Umsatzsteuergesetz

Gemäß Abschnitt 1.8. Abs. 3 UStAE sind Zuwendungen des Arbeitgebers unter anderem bei Betriebsveranstaltungen als Aufmerksamkeiten einzustufen, wenn:

  1. Diese üblich sind und
  2. Zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen.

Hierzu zählen Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR z. B. Blumen, Genussmittel etc., die dem Arbeitnehmer zu einem besonderen persönlichen Ereignis (Geburtstag, Hochzeit …) zugewendet werden. Dieser Grundsatz gilt auch bei Zuwendungen, welcher ein Arbeitnehmer während einer Betriebsveranstaltung erhält, wobei diese Aufmerksamkeiten dann bei der Ermittlung des Grenzbetrages von 110 EUR pro Teilnehmer einzubeziehen sind. Weiterhin zum Vorsteuerabzug berechtigte Aufmerksamkeiten sind Getränke sowie Genussmittel, welcher ein Unternehmer seinen Beschäftigten unentgeltlich überlässt.

Finanzverwaltung beachtet weiterhin 110 EUR-Grenze

Die Zuwendungen im Zuge einer Betriebsveranstaltung werden von der Finanzverwaltung als im üblichen Rahmen angesehen, wenn diese 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer pro Teilnehmer nicht übersteigen. Wird diese Grenze nicht überschritten, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der betriebliche Zweck den privaten Bedarf der Arbeitnehmer überlagern und ein Vorsteuerabzug der angefallenen Kosten ist berechtigt. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr stattfinden.

Übersteigen die Zuwendungen den Betrag von 110 EUR, geht die Finanzverwaltung dagegen von einem ausschließlichen privaten Bedarf der Teilnehmer aus, sodass ein Vorsteuerabzug entfällt.    

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