Obwohl die Folgen der Corona-Krise langsam nachlassen, sind einige Branchen weiterhin betroffen. Aus diesem Grund können von nun an auch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 die Überbrückungshilfen III Plus bzw. Neustarthilfen Plus beantragt werden.
Überbrückungshilfen III Plus
Im Vergleich zu der Überbrückungshilfe III Plus für das 3. Quartal 2021 ergeben sich inhaltlich nahezu keine Veränderungen. Lediglich die Restart-Prämie für wiedereröffnende Unternehmen hat laut der Bundesregierung ihren Zweck erfüllt und entfällt somit. Antragsberechtigt bleiben Unternehmen, Unternehmensverbände, Selbständige, etc. mit einem Jahresumsatz unterhalb von 750 Millionen Euro in 2020 sowie einem Umsatzeinbruch von 30% im Vergleich zu den Referenzmonaten in 2019. Zusätzlich antragsberechtigt im 4. Quartal 2021 sind Unternehmen, welche von der Hochwasserkatastrophe im Juli dieses Jahres betroffen sind.
Antrag auf Überbrückungshilfen III Plus
Unternehmen, welche bereits im Zeitraum Juli bis September 2021 Überbrückungshilfen III Plus beantragt haben, können weitere Zuschüsse der Einfachheit halber mittels eines Änderungsantrages für das 4. Quartal 2021 stellen.
Unternehmen, welche bis jetzt noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfen III Plus gestellt haben, können von nun an einen Erstantrag einreichen und erhalten staatliche Zuschüsse für den vollen Förderungszeitraum (Juli bis Dezember 2021).
Neustarthilfen Plus
Ebenfalls verlängert wurden für das 4. Quartal 2021 die Neustarthilfen Plus für Soloselbständige, Genossenschaften, etc. Der maximale Erstattungsanspruch von 4.500€ wird beibehalten und beläuft sich weiterhin auf 50 % des Umsatzes im Vergleich zum Referenzzeitraum. Das Antragsverfahren läuft identisch wie bei den Überbrückungshilfen III Plus ab. Außerdem gilt es zu beachten, dass die Neustarthilfen Plus nicht zusätzlich zu den Überbrückungshilfen III Plus beantragt werden können.