Anlässlich der verheerenden Schäden durch das Unwetter im Juli dieses Jahres haben die betroffenen Länder nun steuerliche Erleichterungen beschlossen. Grundlage für diese Hilfe ist der Katastrophenerlass der jeweiligen Finanzbehörde.

  • Steuervorauszahlungen senken

Personen, die in Folge der Überschwemmungen einen großen finanziellen Schaden erlitten haben, können beim zuständigen Finanzamt eine Minderung der Steuervorauszahlungen beantragen. Für den Antrag reicht grundsätzlich ein Nachweis der Betroffenheit aus. Die Reduzierung der Steuerlast soll den Betroffenen helfen, die entstandenen Schäden schneller zu beheben, ohne die persönliche Liquidität zu verringern. Eine Senkung der Steuerlast ist auch für betroffene Unternehmen möglich. Neben der Steuersenkung ist aber auch eine Stundung der Vorauszahlungen bis zum 31.01.2022 möglich.

  • Spendenabzug ohne Spendenbeleg

Zur Förderung der Spendenfähigkeit hilfsbereiter Mitmenschen im Katastrophenfall ist ein Abzug der Spenden auch ohne eine Spendenbescheinigung möglich. Stattdessen reicht ein Bankauszug oder Bareinzahlungsbeleg aus. Diese bürokratische Erleichterung beschränkt sich aber nur auf Spenden bis zum 31.10.2021.

  • Betroffene Unternehmen: Sonderabschreibungen und Erhaltungsaufwendungen

Wurde das Betriebsgebäude durch die Überschwemmungen irreversibel geschädigt, wird eine Sonderabschreibung in Höhe von 30% gewährt. Die Sonderabschreibung darf innerhalb der ersten drei Jahre nach Fertigstellung des neunen Betriebsgebäudes genutzt werden. Eine Aufteilung innerhalb dieses Zeitraums ist ebenfalls gestattet, wobei die maximale Grenze von 30% nicht überschritten werden darf. Wenn das Betriebsgebäude nur teilweise zerstört bzw. geschädigt ist, können innerhalb der ersten drei Jahre andernfalls sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen bis maximal 70.000€ geltend gemacht werden. Die Richtlinien gelten auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, wobei die 70.000€ Grenze hier entfällt.

  • Unternehmen: beschädigte Buchhaltungsunterlagen

Die Unlesbarkeit bzw. der Verlust von Buchführungsunterlagen sollte zeitnah und ausreichend dokumentiert werden, damit kein Nachteil für die Betroffenen entsteht. Denn im Falle einer Betriebs-, Kassenprüfung, etc. muss nachgewiesen werden können, dass der Verlust bzw. die Beschädigung der Dokumente unverschuldet ist.

  • Außergewöhnliche Belastungen in der Steuerklärung

Der Gesetzgeber sieht auch Erleichterungen vor, wenn Betroffenen die Schäden der Unwetterkatastrophe selber tragen müssen. In diesem Fall können anfallende Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigen. Angesetzt werden kann aber nur der Betrag, der nicht schon von Versicherungsentschädigungen übernommen wurde. Somit sollen auch betroffene Personen ohne Elementar- oder Hausratsversicherung entlastet werden. Absetzbare Kosten sind dabei:

  • Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten (Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidung) Nicht ansetzbar: Auto und Garage
  • Aufwendung für Entsorgungen
  • Gutachterkosten
  • Zinsen für ein wegen der Katastrophe aufgenommenes Darlehen
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