Durch eine Gesetzänderung der Bundesregierung haben sich die Behinderten-Pauschbeträge zum 01.01.2021 verdoppelt und die Zusatzvoraussetzungen des Einkommenssteuergesetzes entfallen. Grund für die Anpassung ist dabei eine veraltete Gesetzesgrundlage, wodurch die Pauschbeträge in keiner Weise die heutigen Lebenserhaltungskosten decken können.

Grundlagen des Behinderten-Pauschbetrages

Behinderte Menschen haben grundsätzlich höhere Kosten als Menschen ohne eine Behinderung. Typische Mehrkosten können dabei Medikamente, Pflege, ein erhöhter Wäschebedarf, etc. darstellen. Deshalb will der Staat diese Menschen besonders finanziell unterstützen und hat dafür den Behinderten-Pauschbetrag geschaffen. Dieser wird als Wahlrecht zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG gewährt, da die außergewöhnlichen Belastungen zunächst die Werte der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs.3 EStG übersteigen müssen. Der Pauschbetrag hingegen ist unabhängig von den tatsächlichen Kosten zu gewähren. Außerdem ist bei den Kosten zu beachten, dass diese regelmäßig wiederkehrend sind. Andernfalls müssen diese als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (§ 33b Abs. 1 EStG) und dabei die zumutbaren Belastungen übersteigen.

Höhe des Behinderten-Pauschbetrages

Die Höhe des Pauschbetrages hängt grundsätzlich von dem Grad der Behinderung ab. Dieser Grad wird zum Beginn des Kalenderjahres durch ein ärztliches Gutachten festgelegt und gilt dann für das ganze Jahr fort, selbst wenn sich der GdB laut ärztlichen Gutachten innerhalb des Jahres verändert hat.

Die Höhe der Behinderten-Pauschbeträge im Jahr 2020 und 2021:

Pauschbeträge bis VZ 2020 Pauschbeträge ab VZ 2021 
Grad der Behinderung vonPauschbetrag in EURGrad der Behinderung vonPauschbetrag in EUR
20384
25 und 3031030620
35 und 4043040860
45 und 50570501.140
55 und 60720601.440
65 und 70890701.780
75 und 801.060802.120
85 und 901.230902.460
95 und 1001.4201002.840

Änderungen der Behinderten-Pauschbeträge ab 2021

Bis ins Jahr 2020 wurde behinderten Menschen mit einem GdB unter 50 aber über 25 nur dann ein Pauschbetrag gewährt, wenn mindestens eine der beiden Vorrausetzungen des § 33b Abs. 2 EStG erfüllt war:

  1. der Person steht ein gesetzlicher Anspruch auf Rente zu (z.B. Unfallrente)
  2. die Behinderung schränkt dauerhaft die körperliche Beweglichkeit ein oder beruht auf einer Berufskrankheit

Ab dem Jahr 2021 entfallen die Voraussetzungen des § 33b Abs. 2 EStG und stattdessen bekommen auch Personen ab einem GdB von mindestens 20 einen Behinderten-Pauschbetrag. Aus diesem Grund sollten zuvor abgelehnte Menschen mit einem GdB zwischen 20 und 50 einen erneuten Antrag bei dem Finanzamt einreichen.

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