Durch eine Gesetzänderung der Bundesregierung haben sich die Behinderten-Pauschbeträge zum 01.01.2021 verdoppelt und die Zusatzvoraussetzungen des Einkommenssteuergesetzes entfallen. Grund für die Anpassung ist dabei eine veraltete Gesetzesgrundlage, wodurch die Pauschbeträge in keiner Weise die heutigen Lebenserhaltungskosten decken können.
Grundlagen des Behinderten-Pauschbetrages
Behinderte Menschen haben grundsätzlich höhere Kosten als Menschen ohne eine Behinderung. Typische Mehrkosten können dabei Medikamente, Pflege, ein erhöhter Wäschebedarf, etc. darstellen. Deshalb will der Staat diese Menschen besonders finanziell unterstützen und hat dafür den Behinderten-Pauschbetrag geschaffen. Dieser wird als Wahlrecht zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG gewährt, da die außergewöhnlichen Belastungen zunächst die Werte der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs.3 EStG übersteigen müssen. Der Pauschbetrag hingegen ist unabhängig von den tatsächlichen Kosten zu gewähren. Außerdem ist bei den Kosten zu beachten, dass diese regelmäßig wiederkehrend sind. Andernfalls müssen diese als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (§ 33b Abs. 1 EStG) und dabei die zumutbaren Belastungen übersteigen.
Höhe des Behinderten-Pauschbetrages
Die Höhe des Pauschbetrages hängt grundsätzlich von dem Grad der Behinderung ab. Dieser Grad wird zum Beginn des Kalenderjahres durch ein ärztliches Gutachten festgelegt und gilt dann für das ganze Jahr fort, selbst wenn sich der GdB laut ärztlichen Gutachten innerhalb des Jahres verändert hat.
Die Höhe der Behinderten-Pauschbeträge im Jahr 2020 und 2021:
Pauschbeträge bis VZ 2020 | Pauschbeträge ab VZ 2021 | ||
Grad der Behinderung von | Pauschbetrag in EUR | Grad der Behinderung von | Pauschbetrag in EUR |
20 | 384 | ||
25 und 30 | 310 | 30 | 620 |
35 und 40 | 430 | 40 | 860 |
45 und 50 | 570 | 50 | 1.140 |
55 und 60 | 720 | 60 | 1.440 |
65 und 70 | 890 | 70 | 1.780 |
75 und 80 | 1.060 | 80 | 2.120 |
85 und 90 | 1.230 | 90 | 2.460 |
95 und 100 | 1.420 | 100 | 2.840 |
Änderungen der Behinderten-Pauschbeträge ab 2021
Bis ins Jahr 2020 wurde behinderten Menschen mit einem GdB unter 50 aber über 25 nur dann ein Pauschbetrag gewährt, wenn mindestens eine der beiden Vorrausetzungen des § 33b Abs. 2 EStG erfüllt war:
- der Person steht ein gesetzlicher Anspruch auf Rente zu (z.B. Unfallrente)
- die Behinderung schränkt dauerhaft die körperliche Beweglichkeit ein oder beruht auf einer Berufskrankheit
Ab dem Jahr 2021 entfallen die Voraussetzungen des § 33b Abs. 2 EStG und stattdessen bekommen auch Personen ab einem GdB von mindestens 20 einen Behinderten-Pauschbetrag. Aus diesem Grund sollten zuvor abgelehnte Menschen mit einem GdB zwischen 20 und 50 einen erneuten Antrag bei dem Finanzamt einreichen.