Im Zuge des Studiums oder zur Verwirklichung des eigenen Wohnraums kommt es durchaus häufiger vor, dass Eltern Ihren Kindern Wohnungen oder Räume unentgeltlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes überlassen. Im Rahmen der Veräußerung solcher Wohnungen ist dabei die Berücksichtigung der Kinder im Sinne des § 32 EStG zu beachten. Dies wird im Folgenden anhand eines BFH-Urteiles erläutert.

Streitfall: „Nutzung zu eignen Wohnzwecken“ – Überlassung an Kinder

Die Klägerin hat im Streitjahr 2016 eine Wohnung in der A-Stadt veräußert und dabei einen steuerfreien Veräußerungsgewinn aufgrund von „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ erklärt. Ursprünglich wurde die Wohnung durch die Steuerpflichtige im Jahr 2010 für das Studium Ihrer drei Kinder erworben. Diese konnten während ihres Studiums in der A-Stadt somit unentgeltlich in der von der Mutter gestellten Wohnung leben. Im Mai 2014 vollendeten 2 ihrer Kinder das 25. Lebensjahr, wodurch ein Anspruch auf Kindergeld erlischt bzw. die einkommensteuerliche Berücksichtigung der Kinder nach § 32 EStG entfällt. Deshalb schließt das Finanzamt „eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ zwischen dem Mai 2014 und der Veräußerung 2016 aus. Ein steuerfreies Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs.1 Nr.1 S.3 EStG ist somit nicht mehr möglich.

BFH-Urteil: Bestätigung – Kein steuerfreies Veräußerungsgeschäft

Der BFH stimmt in seinem Urteil der Ansicht des Finanzamtes zu. Grundsätzlich sei es zwar so, dass die Nutzung einer Wohnung durch unterhaltspflichtige Kinder der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ gleichgestellt werden, da der Steuerpflichtige in diesem Rahmen seiner Unterhaltspflicht nachkommt (BFH-Urteil BFH-Urteile in BFH/NV 2019, 1227, Rz 18; vom 18.01.2011 – X R 13/10, BFH/NV 2011, 974, Rz 14, m.w.N., zu § 10f Abs. 1 EStG). In diesem Zuge wäre ein Veräußerungsgewinn unter den Voraussetzungen des § 23 Abs.1 Nr.1 S.3 EStG steuerfrei. Dieser Befreiungstatbestand ist im vorliegenden Streitfall jedoch zu verneinen, da zwei Kinder der Klägerin im Mai 2014 durch die Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 32 Abs.4 S.1 Nr.2 EStG) bis zur Veräußerung der Wohnung nicht mehr als Kinder im Sinne des § 32 EStG gelten. Im Haushalt lebt zwar auch noch das dritte Kind der Klägerin, wofür Kindergeld bezogen wird und eine Unterhaltspflicht besteht, dieses ist jedoch zu vernachlässigen, da die zwei nicht zu berücksichtigten Kinder für die Steuerfreiheit als schädlich angesehen werden kann.

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