Gesetzlicher Hintergrund

Grundsätzlich sind Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Gebäuden gemäß § 4 Nr. 12 S.1 Buchst. A UStG von der Umsatzsteuer befreit. Diese Regelung findet auch im EU-Recht Anwendung, nämlich im Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL. Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind dahingegen Einnahmen, welche aus der Vermietung oder Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen (Betriebsvorrichtungen) erzielt werden. Betriebsvorrichtungen können dabei als Vorrichtungen aller Art definiert werden, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (maschinenähnliche Funktion). Beispiele hierfür sind Lastenaufzüge, Arbeitsbühnen, Förderbänder, Kegelbahnen etc. Eine detaillierte Aufstellung entnehmen Sie bitte dem Erlass zu § 68 BewG, Anlage 1 und 2. Wurde die Miete bzw. Pacht, wie im nachfolgenden Rechtsstreit für das Grundstück sowie Gebäude und Betriebsvorrichtungen in einer Summe bezahlt, musste bisher entsprechend dem Senatsurteil vom 28.05.1998 – V R 19/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307 vom Aufteilungsgebot Gebrauch gemacht werden. Das heißt der umsatzsteuerfreie Anteil, welcher auf die Vermietung bzw. Verpachtung des Grundstücks sowie Gebäudes entfällt als auch der umsatzsteuerpflichtige Anteil, welcher auf die Vermietung bzw. Verpachtung der Betriebsvorrichtungen abzielte, musste jeweils in einer getrennten Summe ausgewiesen werden.

Streitfall: Verpachtung von Stallgebäuden zur Putenaufzucht

Der Kläger verpachtete in den Streitjahren sowohl ein Stallgebäude als auch entsprechende Betriebsvorrichtungen (z.b. Fütterungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen) zur Putenaufzucht. Dafür rechnete der Pächter einen Gesamtbetrag ab, welcher nicht zwischen Verpachtung des Gebäudes und der Verpachtung der Betriebsvorrichtungen unterschied. Demzufolge gelangte der Kläger zu dem Schluss, dass die gesamte Pacht umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 S.1 Buchst. a UStG ist. Das zuständige Finanzamt wand dagegen das Aufteilungsgebot an. Demnach wurde der Gesamtbetrag in einem Verhältnis 80/20 zwischen dem Anteil umsatzsteuerfreier Verpachtung von Stallgebäuden und umsatzsteuerpflichtiger Verpachtung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt. Gegen die umsatzsteuerpflichtigen Pachteinahmen legte der Kläger deswegen Klage ein.

Urteil BFH/EuGH: Kein Aufteilungsgebot

Da die Umsatzsteuerfreiheit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Gebäuden grundsätzlich vom EU-Recht bestimmt wird, nahm im geschilderten Rechtsstreit zunächst der EuGH Stellung. Der EuGH urteilte (EuGH-Urteil Finanzamt X, EU:C:2023:372, Antwort auf die Vorlagefrage und Rz 39), dass keine Aufteilung zwischen umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Pachteinahmen vornehmen ist, wenn die Vermietung oder Verpachtung von Betriebsvorrichtungen die Nebenleistung der Hauptleistung (Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken sowie Gebäuden) zwischen zwei gleichen Vertragspartnern darstellt.

Der BFH schloss sich demnach dem Urteil des EuGH an und verzichtet deshalb in Zukunft in solchen Fällen auf die Anwendung des Aufteilungsgebotes.

Im vorliegenden Rechtsstreit sind somit die gesamten Verpachtungseinnahmen gemäß § 4 Nr. 12 S.1 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit. Denn bei den Vorrichtungen und Maschinen im Streitfall (Fütterungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen) handelt es sich um speziell abgestimmte Ausstattungselemente, die nur dazu dienen, die vertragsmäßige Nutzung des Putenstalls unter optimalen Bedingungen zu gewährleisten. Demnach liegt hierbei eine einheitliche wirtschaftliche Leistung zwischen der Verpachtung des Stallgebäudes und den Betriebsvorrichtungen vor.

Hinweis: Anwendung auf andere Vermietungen/Verpachtungen mit Betriebsvorrichtungen

Dieses Urteil zur Verpachtung von landwirtschaftlichen Gebäuden sowie Betriebsvorrichtungen lässt sich natürlich aber auch auf die Vermietung bzw. Verpachtung von anderen Gebäuden übertragen, in denen z. B. Lastenaufzüge verbaut sind. Ist eine umsatzsteuerfreie Vermietung bzw. Verpachtung gewünscht, kann diese in Zukunft nun einfacher erzielt werden, selbst wenn Betriebsvorrichtungen mit vermietet bzw. verpachtet werden.     

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