Streitfall

Die Kläger sind Erben des im Jahre 2016 verstorbenen Erblassers. Dieser war Eigentümer eines zum Zeitpunkt des Todes verpachteten Land- und Forstwirtschaftlichen (LuF-) Betriebes. Nach dem Tod des E erklärten die Erben fristgerecht zum Todeszeitpunkt die Aufgabe des LuF-Betriebes gemäß § 16 Abs.3b S.3 EStG. Dabei wurde ein ertragssteuerrechtlicher Aufgabegewinn im Sinne des § 16 Abs.3 EStG i.v.m § 14 S.2 EStG erzielt. Die auf den Aufgabegewinn entfallenden Ertragssteuern (Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zogen die Erben als Nachlassverbindlichkeit im Zuge der Erbschaftssteuerklärungen ab (§ 10 Abs.5 Nr.1 ErbStG). Dieser Abzug wurde sowohl vom zuständigen Finanzamt als auch vom nachfolgenden Finanzgericht für nichtig erklärt.

Kein Abzug als Nachlassverbindlichkeiten

Der BFH stimmt in seinem Urteil (Urteil vom 10. Mai 2023, II R 3/21) dem zuständigen Finanzamt sowie dem Urteil des Finanzgerichtes zu. Als Begründung hierfür wird dargelegt, dass zwar grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Steuerschulden bereicherungsmindernd in der Erbschaftssteuerklärung zu berücksichtigen, entscheidend hierfür ist aber, dass der Erblasser selbstständig diese steuerrelevanten Tatbestände umgesetzt hat. Im vorliegenden Rechtsstreit beantragten die Erben aber erst nachträglich die Aufgabe des LuF-Betriebes zum Todeszeitpunkt. Der steuerrelevante Tatbestand, in diesem Fall eine Betriebsaufgabe, wurden somit nicht durch den Erblasser umgesetzt, sondern durch die Erben. Demnach können die auf den Aufgabegewinn entfallenden Ertragssteuern nicht als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs.5 Nr.1 ErbStG abgezogen werden.

Hinweis: Abzug von Ertragssteuern als Nachlassverbindlichkeit

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass in Zukunft anfallende Ertragssteuern sowie noch nicht gezahlte Ertragssteuern auf die Einkünfte des Erblassers E durchaus durch die Erben als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen. Beispiele dafür sind Einkommenssteuer-Vorauszahlungen oder auch Einkommenssteuernachzahlungen, welche aus den Miet- und Pachteinkünften zu Lebzeiten des Erblassers herrühren etc. Denn die in den genannten Fällen zu zahlenden Ertragssteuern haben ihren Ursprung in steuerrelevanten Tatbeständen, welche durch den Erblasser umgesetzt wurden. 

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