Wenn der Umzug im Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers steht, kann dieser die angefallenen Umzugskosten als Werbungskosen geltend machen. Andernfalls besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die angefallenen Umzugskosten steuerfrei an den Arbeitnehmer erstattet. Wichtig ist hierbei, dass die neuen Grenzwerte für Umzugskostenpauschalen laut Bundesumzugskostengesetz (BUKG) eingehalten werden.

Rechtlich: Wann ist ein Umzug betrieblich bedingt?

Ein betrieblich bedingter Anlass für den Umzug ist gegeben bei:

  • einer Versetzung
  • einem Arbeitsplatz-/ Stellenwechsel
  • einem Wohnungswechsel zur erstmaligen Ausführung einer beruflichen Tätigkeit
  • wenn der Wohnungswechsel überwiegend oder im ganzen Interesse des Arbeitgebers steht
  • einem Wohnungswechsel, um Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit erheblich zu verkürzen (mindestens 1. Stunde täglich)

Abzugsfähige Umzugskosten

Zu den Abzugsfähigen Umzugskosten zählen:

  • Transportkosten: Kosten für den Transport des Umzugsgutes zur neuen Wohnung (einschließlich Maut und Transportversicherung)
  • Reisekosten: Kosten für Reise zum neuen Wohnort (einschließlich Reisekosten für eine Begleitperson, z.B. Ehefrau) und zur Suche und Besichtigung einer neuen Wohnung
  • Mietentschädigung: Zusätzliche Kosten aufgrund von Kündigungsfrist, wenn also die Miete für neue und alte Wohnung gleichzeitig für einen Zeitraum von 6 Monaten gezahlt werden muss oder nicht innerhalb von 3 Monaten in die neue Wohnung eingezogen werden kann
  • Ortsübliche Maklergebühren

Zusätzlich dazu können ebenfalls die sonstigen Umzugsauslagen geltend gemacht werden. Dazu zählen:

  • Aufwendung für Renovierung der alten Wohnung
  • Abbau und Anschluss von Hausgeräten
  • Anzeigen für Wohnungssuche

Bei den sonstigen Umzugsauslagen besteht aber nicht nur die Möglichkeit, die nachgewiesenen Kosten (durch Rechnung) geltend zu machen, sondern ebenfalls die Kosten ohne Nachweis in Höhe der geltenden Umzugskostenpauschalen.

  1. Pauschbetrag für Sonstige Umzugsauslagen bei dem Umziehenden (§ 10 Abs.1 S.2 Nr. 1 BUKG):

Ab 01.04.2021: 870€

Ab 01.04.2022: 886€

  • Pauschbetrag Sonstige Umzugsauslagen bei weitere Personen (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder):

Ab 01.04.2021: 580€

Ab 01.04.2022: 590€

  • Pauschbetrag einen Tag vor Umzug bzw. auch nach Umzug:

Ab 01.04.2021: 174€

Ab 01.04.2022: 177€ 

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