Um Säumniszuschläge bei der verspäteten Einreichung der Einkommensteuerklärung zu vermeiden, gilt es, die Abgabefristen zu kennen. Besonders in der Corona-Pandemie wurden diese Fristen mehrfach verschoben, wodurch ein Überblick schwerfallen könnte. Dabei soll dieser Artikel Abhilfe schaffen.
Verpflichtung zur Abgabe Einkommensteuerklärung
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuerklärung besteht bei:
- Selbständigen (§ 18 EStG), Gewerbetreibenden (§ 15 EStG) und Land- und Forstwirten (§ 13 EStG), wenn sie den Grundfreibetrag überschreiten (2021: 9.744€)
bei Arbeitnehmern/-innen (§ 19 EStG):
- Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
- Nebeneinkünfte über 410€ (nach Werbekostenabzug, Pauschbeträgen, etc.) z. B. Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- Lohnersatzzahlungen über 410€ (Kurzarbeitergeld, Elterngeld, etc.)
- bei Ehepaaren, wenn mindestens einer der Partner in Steuerklasse IV, V, VI eingetragen ist
Fristen zur Abgabe der Steuerklärung
Grundsätzlich gelten für Einkommensteuerklärungen die Abgabefristen nach § 149 AO. Diese unterscheiden sich dabei, ob die Steuerklärung eigenständig abgegeben wird oder durch einen Steuerberater.
Eigenständige Steuerklärung: 31.07. des Folgejahres (z.B. für 2022 also der 31.07.2023) nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO
Steuerklärung durch Steuerberater: letzter Tag des Februars des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (z.B. für 2022 also der 29.02.2024) nach § 149 Abs. 3 AO
Dabei gilt es zu beachten, dass, wenn der Fristablauf auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt, die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert wird.
Besonderheiten Frist Steuerklärung 2019 und 2020:
Fristverlängerung Steuerklärung durch Steuerberater in 2019: 31.08.2021
Fristverlängerung Eigenständige Steuerklärung in 2020: 01.11.2021
Fristverlängerung Steuerklärung durch Steuerberater in 2020: 31.05.2022
Verspätungszuschlag bei Steuerklärung
Bei einer verspäteten Abgabe der Steuerklärung gilt ein Verspätungszuschlag in Höhe von 0,25% der festzusetzenden Einkommensteuer bzw. mindestens 25€ pro Monat Verspätung. Zu beachten ist dabei, dass, wenn die Steuerklärung innerhalb der ersten 14 Monate nach Jahresende eintrifft, das Finanzamt einen Ermessensspielraum für den Verspätungszuschlag hat.