Um Säumniszuschläge bei der verspäteten Einreichung der Einkommensteuerklärung zu vermeiden, gilt es, die Abgabefristen zu kennen. Besonders in der Corona-Pandemie wurden diese Fristen mehrfach verschoben, wodurch ein Überblick schwerfallen könnte. Dabei soll dieser Artikel Abhilfe schaffen. 

Verpflichtung zur Abgabe Einkommensteuerklärung

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuerklärung besteht bei:

  • Selbständigen (§ 18 EStG), Gewerbetreibenden (§ 15 EStG) und Land- und Forstwirten (§ 13 EStG), wenn sie den Grundfreibetrag überschreiten (2021: 9.744€)


bei Arbeitnehmern/-innen (§ 19 EStG):

  • Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
  • Nebeneinkünfte über 410€ (nach Werbekostenabzug, Pauschbeträgen, etc.) z. B. Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  • Lohnersatzzahlungen über 410€ (Kurzarbeitergeld, Elterngeld, etc.)
  • bei Ehepaaren, wenn mindestens einer der Partner in Steuerklasse IV, V, VI eingetragen ist

Fristen zur Abgabe der Steuerklärung

Grundsätzlich gelten für Einkommensteuerklärungen die Abgabefristen nach § 149 AO. Diese unterscheiden sich dabei, ob die Steuerklärung eigenständig abgegeben wird oder durch einen Steuerberater.

Eigenständige Steuerklärung: 31.07. des Folgejahres (z.B. für 2022 also der 31.07.2023) nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO

Steuerklärung durch Steuerberater: letzter Tag des Februars des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (z.B. für 2022 also der 29.02.2024) nach § 149 Abs. 3 AO

Dabei gilt es zu beachten, dass, wenn der Fristablauf auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt, die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert wird.

Besonderheiten Frist Steuerklärung 2019 und 2020:

Fristverlängerung Steuerklärung durch Steuerberater in 2019: 31.08.2021

Fristverlängerung Eigenständige Steuerklärung in 2020: 01.11.2021

Fristverlängerung Steuerklärung durch Steuerberater in 2020: 31.05.2022

Verspätungszuschlag bei Steuerklärung

Bei einer verspäteten Abgabe der Steuerklärung gilt ein Verspätungszuschlag in Höhe von 0,25% der festzusetzenden Einkommensteuer bzw. mindestens 25€ pro Monat Verspätung. Zu beachten ist dabei, dass, wenn die Steuerklärung innerhalb der ersten 14 Monate nach Jahresende eintrifft, das Finanzamt einen Ermessensspielraum für den Verspätungszuschlag hat. 

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!