Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungen haben am 26.07.2021 die überarbeitete Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 veröffentlicht, welche seit dem 01.08.2021 rechtswirksam ist. Die Richtlinie stellt dabei einen Handlungsleitfaden für Arbeitgeber und Lohnbuchhalter dar und erläutert, welche gesetzliche Regelungen (Versicherungs-, Beitrags- und Melderechte) bei Minijobs Anwendung finden.

Definition: Minijob bzw. geringfügig Beschäftigte

Der Minijob beschreibt ein besonderes Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitswelt, welches durch einige gesetzliche Voraussetzungen eingeschränkt wird. Diese sind dabei, dass eine Entlohnung für geringfügig Beschäftigte nicht oberhalb von 450€ stattfinden darf (§ 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV). Außerdem ist der Arbeitseinsatz begrenzt auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr (§ 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV).

Wichtigsten Änderungen in der Geringfügigkeits-Richtlinie

  1. Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Schon seit Beginn 2021 wurden die steuerlichen Freibeträge für Übungsleiter und Ehrenamtler angehoben von 2.400€ (2020) bzw. 720€ (2020) auf 3.000€ bzw. 840€ in 2021.

  • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobs

Neu geregelt wurde auch, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte für die gesamte Zeit in der diese einen Minijob ausführen gilt und erst mit Beendigung dieser Beschäftigung aufgehoben wird. Somit besteht in der Praxis keine Relevanz dafür, dass die geringfügige Beschäftigung unterbrochen wird aufgrund von Entgeltersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, etc.) oder Elternzeit, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Denn auch in diesem Fällen ist der geringfügig Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht entbunden.

  • Neue Regelungen bei Zeitgrenzen für geringfügig Beschäftigte

Ebenfalls wurden Änderungen in der Anwendung von Zeitgrenzen nach § 8 Abs. 1 Nr.2 SGB IV vorgenommen. Denn vor der Änderung wurden entweder die 3 Monate oder die 70 Arbeitstage als Zeitgrenze festgelegt. Festgemacht wurde die Grenze daran, ob der Minijobber 5 Tage die Woche gearbeitet hat (dann 3-Monats-Grenze) oder weniger als 5 Tage die Woche (dann 70 Arbeitstage). Das BSG hat nun beschlossen, dass die 3 Monate und die 70 Arbeitstage als gleichwertige Alternative fungieren, sodass in der Praxis im konkreten Fall beide Grenzen für einen Minijobber geprüft werden müssen, unabhängig von seiner wöchentlichen Arbeitszeit. Bei der Berechnung der Arbeitszeit für einen geringfügig Beschäftigten ist zu beachten, dass bei Ausführung mehrerer Minijobs die Arbeitszeit zusammengerechnet wird. Des Weiteren ist für die Berechnung der 3 Monate entscheidend, dass ein Kalendermonat als 30 Tage anzusehen ist und bei weiteren Teilmonaten die tatsächlichen Kalendertage verwendet werden müssen.

  • Zeitgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr.2 SGB IV erhöht

Innerhalb der Corona-Pandemie wurden die Zeitgrenzen für Minijobber angehoben auf 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage. Diese Änderung gilt zwischen dem 01.06.2021 und dem 31.10.2021.

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