Der BFH hat den Abzug gem. § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 EStG als Betriebsausgaben oder Werbungskosten versagt , da die Kosten nicht eindeutig zuzuordnen sind. Auch eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung scheidet nach den Ausführungen des BFH aus. Diese Rechtsansicht unterscheidet sich von der Rechtsprechung des BFH zu zivilrechtlichen Prozesskosten, die bei Unausweichlichkeit eines Prozesses möglicherweise absetzbar sein können. Denn die Richter führten diesbezüglich aus, dass die Begehung einer vorsätzlichen Tat kein unausweichliches Ereignis darstelle.