Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms?
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Das OLG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 05.06.2013 entschieden, dass einem Radfahrer, der im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer kollidiert und dadurch Kopfverletzungen erleidet, grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anzurechnen ist. Die Halterin eines am rechten Fahrbandrand parkenden PKWs öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Fahrradfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Radfahrerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und dadurch auf den Hinterkopf fiel und sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zuzog. Laut OLG trifft die Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe. Mit dieser Entscheidung impliziert das OLG eine indirekte Helmpflicht, obwohl nach dem Gesetz eine allgemeine Helmpflicht nicht besteht. Nach Ansicht des OLG kann heutzutage grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem besonderen Verletzungsrisiko begibt.

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