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27. September 2021

BFH Urteil (VI R 8/19): Beamtenrechtliches Sterbegeld

Grundlage für das beamtenrechtliche Sterbegeld ist der monatliche Bruttolohn bzw. die Pensionsbezüge des Beamten. Die Nachfahren erhalten in Folge der Berechnung den doppelten monatlichen Bruttolohn bzw. Pensionsbezug als Sterbegeld. Dieses soll zur Deckung der besonderen Aufwendungen (z.B. Beerdigungskosten) nach dem Ableben des Angehörigen genutzt werden.

Verfahren: Besteuerung von beamtenrechtlichen Sterbegeld

Thema des laufenden Verfahrens war nun die steuerliche Behandlung von beamtenrechtlichen Sterbegelds. Bei der Klägerin handelte es sich um eine Erbin der verstorbenen Mutter (Beamten). Dabei reichte die Klägerin nach dem Ableben ihrer Mutter den Antrag auf Sterbegeld beim Land NRW ein. Das Landesamt NRW zahlt in Folge dessen das Sterbegeld an die Erben aus. Der Auszahlungsbetrag wurde jedoch um die anfallende Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag gemindert. Grund dafür war, dass das Finanzamt den Auszahlungsbetrag als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) ansah. Die Klägerin plädierte jedoch auf eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr.11 EStG. Dabei erhielt die Klägerin in erster Instanz vom Finanzgericht recht. Der BFH hat nun aber entschieden, dass es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit handelt. Demnach kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr.11 EStG nur für hilfsbedürftige Nachfahren in Frage.

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