Nimmt ein steuerpflichtiger im Zuge seiner gewerblichen Tätigkeit eine Betriebsveräußerung im Sinne des § 16 EStG vor, liegen grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte vor. Durch die Zuordnung der Veräußerungsgewinne zu den außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG können für diese bestimmte steuerbegünstigende Tarife in Anspruch genommen werden.

Veräußerungen nach § 16 EStG

Zu den gesonderten Einkünften aus Gewerbetrieb, zählen die folgenden Veräußerungsprozesse:

  1. Veräußerung des gesamten Betriebes oder eines Teilbetriebes (§ 16 Abs.1 Nr.1 EStG)
  2. Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft (§ 16 Abs.1 Nr.2 EStG)
  3. Veräußerung des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer KGaA (§ 16 Abs.1 Nr.3 EStG).
  1. Steuertarif Veräußerungsgewinn: Fünftelregelung (§ 34 Abs.1 EStG)

Ist der Veräußerungsgewinn zutreffend ermittelt worden, sollte danach folgend die beiden gesonderten Besteuerungen beachtet werden. Auf die außerordentlichen Einkünfte, zu denen auch der Veräußerungsgewinn zählt, sind grundsätzlich nach der Fünftelregelung zu besteuern. Die Fünftelregelung ist außerdem anzuwenden, wenn die antragspflichtige Tarifermäßigung nach § 34 Abs.3 EStG bereits vom Steuerpflichtigen für zuvor gehende Veräußerungsgewinne beansprucht wurde. Zur Ermittlung der sich hierbei ergebenden zu zahlenden Einkommenssteuer nach der Fünftelregelung wird die tarifliche Einkommenssteuer ohne die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinnes mit der tariflichen Einkommenssteuer unter Berücksichtigung eines Fünftels des Veräußerungsgewinnes verglichen. Die sich hieraus ergebende Differenz der tariflichen Einkommenssteuer wird dann mit fünf multipliziert und geltet den Steueranspruch auf den Veräußerungsgewinn somit vollständig ab.

Beispiel:

Der alleinstehende Steuerpflichtige A erzielt im VZ 2022 laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 50.000 EUR. Darüber hinaus veräußert A seinen Gewerbebetrieb zum 31.12.2023 an den B und ermittelt hierbei einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 200.000 EUR.

  1. Tarifliche Einkommenssteuer unter Berücksichtigung 1/5 des Veräußerungsgewinnes

Laufende Einkünfte aus Gewerbetrieb (§ 15 Abs.1 Nr.1 EStG)           50.000 EUR

+ ein Fünftel des Veräußerungsgewinnes (200.000 * 1/5)                     40.000 EUR

= zu versteuerndes Einkommen                                                               90.000 EUR

  • Tarifliche Einkommenssteuer                                                           27.827 EUR
  • Tarifliche Einkommenssteuer ohne Berücksichtigung des Veräußerungsgewinnes

   Laufende Einkünfte aus Gewerbetrieb (§ 15 Abs.1 Nr.1 EStG)                     50.000 EUR

= zu versteuerndes Einkommen                                                                     50.000 EUR

  • Tarifliche Einkommenssteuer                                                                   11.343 EUR
  • Vergleich tarifliche Einkommenssteuer u. zu zahlender Endbetrag

Tarifliche Einkommensteuer mit 1/5 des Veräußerungsgewinnes              27.827 EUR

  • Tarifliche Einkommenssteuer ohne Veräußerungsgewinn                    11.343 EUR

à Unterschiedsbetrag                                                                                       16.484 EUR

X 5

Einkommenssteuer für Veräußerungsgewinn                                                82.420 EUR

Der Steuerpflichtige A zahlt demnach 82.420 EUR Einkommenssteuer für die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes und 11.343 EUR Einkommenssteuer für die laufenden Einkünfte aus Gewerbetrieb.

  • Steuertarif Veräußerungsgewinn: Ermäßigte Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG)

Für die Gewinne aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 16 EStG kann auch die Besteuerung durch einen vergünstigten Steuertarif beantragt werden. Voraussetzungen für die Beanspruchung dieses Begünstigten Steuertarifs sind (§ 34 Abs.3 S. 1 EStG):

  1. Vollendung des 55. Lebensjahres oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig
  2. Der Veräußerungsgewinn darf den Betrag von 5 Millionen Euro nicht übersteigen.

Zudem ist zu beachten, dass der ermäßigte Steuertarif nur einmal im Leben des Steuerpflichtigen gewährt werden kann.

Der ermäßigte Steuertarif beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes auf das gesamte zu versteuernde Einkommen, mindestens aber den geltenden Eingangssteuersatz von 14 %.

Beispiel:

Der alleinstehende Steuerpflichtige A erzielt im VZ 2022 laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 50.000 EUR. Darüber hinaus veräußert A seinen Gewerbebetrieb zum 31.12.2023 an den B und ermittelt hierbei einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 200.000 EUR.

Laufende Einkünfte aus Gewerbetrieb (§ 15 Abs.1 Nr.1 EStG)                            50.000 EUR

+ Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG)                                                                         200.000 EUR

= zu versteuerndes Einkommen                                                                               250.000 EUR

  • Tarifliche Einkommenssteuer auf Veräußerungsgewinn

 (200.000 x (37,01 % x 56 %))                                                                              41.450 EUR

27.827 EUR

  • Tarifliche Einkommenssteuer auf lfd. Einkünfte                                                11.343 EUR
  • Summierte Einkommenssteuer (41.450 EUR + 11.343 EUR)                            52.793 EUR

Der Steuerpflichtige A zahlt demnach 41.450 EUR Einkommenssteuer für die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes, was eine Steuervergünstigung gegenüber der Fünftelregelung von (82.420 EUR – 41.450 EUR) 40.970 EUR ausmacht. Auf die laufenden Einkünfte entfallen weiterhin 11.343 EUR gemäß Grundtabelle.

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