Aufgrund des zeitlichen Entfalls ihrer Haupttätigkeit und durchaus auch aus finanziellen Aspekten werden Pensionäre immer häufiger nach Beendigung ihrer hauptberuflichen Tätigkeit noch einmal selbstständig oder gewerblich tätig (z.B. Schriftsteller, Handwerker, Dienstleister etc.). Zur Ausübung des Berufes und aus Verwaltungsgründen dient dann häufig das häusliche Arbeitszimmer als zentraler Bestandteil der Unternehmung. Die steuerliche Frage ist folgerichtig häufig, ob die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer (in voller Höhe) abgezogen werden können.

Keine Berücksichtigung von Versorgungsbezügen

Um zu beurteilen, ob das Arbeitszimmer abgezogen werden darf, dient gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG die Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Grundsätzlich werden dabei nur solche Einkünfte berücksichtigt, die ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungsjahr erfordert. Aus diesem Grund scheiden Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei der Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG aus (BFH-Urteil vom 11. November 2014 – VIII R 3/12, BStBl II 2015 S. 382). Letztendlich sind demnach nur noch die räumlichen Faktoren zu prüfen (z.B. abgetrennter Raum, nahezu keine weitere private Nutzung). Das Urteil des BFH zu den Versorgungsbezügen wird in der Literatur ebenfalls für die Renteneinkünfte angewandt (Schütze, HFR 2015 S. 851).   

Pauschale für Anerkennung des Arbeitszimmers

Anstelle des Abzuges der vollen Kosten für das Arbeitszimmer können Steuerpflichtige auch ohne Belege eine Pauschale von 1.260 EUR im Jahr geltend machen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Bei einer unterjährigen Aufnahme der selbstständigen/gewerblichen Tätigkeit ist die Pauschale für jeden vollen Monat zu kürzen, in denen nicht die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers erfüllt waren (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG). Ein Abzug der vollen Kosten ohne Inanspruchnahme der Pauschale ist aber auch erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers vorliegen. Die Pauschale ist demnach in Bezug auf die zeitliche Berücksichtigung dem vollen Kostenabzug gleichgestellt. Weiterhin ist die Jahrespauschale personenbezogen zu berücksichtigen. Das heißt, übt der Steuerpflichtige mehrere selbstständige/gewerbliche Tätigkeiten in diesem häuslichen Arbeitszimmer aus, kann die Pauschale nur einmal abgezogen werden. Gleichermaßen sieht es auch bei dem vollen Kostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer aus. Der Steuerpflichtige kann auch hier die Kosten für das Arbeitszimmer nur einmal geltend machen. Der volle Kostenabzug bzw. wahlweise die Pauschale sind bei mehreren selbstständigen/gewerblichen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen aber entsprechend dem Nutzungsumfang der jeweiligen Tätigkeit im Arbeitszimmer auszuteilen.

Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

Nutzen mehrere Personen (z.B. Ehegatten oder Lebenspartner) ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen zur Anerkennung des Arbeitszimmers bei den Steuerpflichtigen einzeln zu prüfen. Liegt bei beiden in Folge der Prüfung ein häusliches Arbeitszimmer vor, dürfen die Aufwendungen von dem wirtschaftlich Tragenden angesetzt werden. Erfolgt die Zahlung der Aufwendungen in Verbindung mit dem häuslichen Arbeitszimmer über ein Gemeinschaftskonto, dürfen diese Aufwendungen durch den jeweils Schuldeden (evtl. Aufteilung von Nöten) angesetzt werden. Also läuft die Stromabrechnung z.B. auf den Namen der Ehefrau, dürfte Sie die Kosten hierfür im Zuge der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Hinweis: Arbeitszimmer als notwendiges Betriebsvermögen

Ein häusliches Arbeitszimmer ist bei selbstständiger/gewerblicher Nutzung in der Regel als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren. Zumindest dann, wenn die Wertgrenzen des § 8 EStDV überschritten werden.       

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!