Streitfall: Veräußerung seines Miteigentums nach der Trennung

Die mittlerweile geschiedenen Ehepartner erwarben im Jahr 2008 zu jeweils hälftigen Anteilen ein Einfamilienhaus. Dieses bewohnten Sie gemeinsam mit ihrem Sohn bis zum Auszug des Klägers 2015. Im Zuge der Scheidung beider Ehepartner verkaufte der Kläger seinen Miteigentumsanteil 2017 an seine geschiedene Ehefrau und erzielte dabei einen Veräußerungsgewinn. Entgegen der Ansicht des Klägers unterwarf das zuständige Finanzamt den Veräußerungsgewinn im Zuge der Einkommenssteuerklärung den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr.2 S.1 EStG i.v.m. § 23 EStG. Der Kläger plädierte dahingegen dafür, dass er die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe und demnach von der Besteuerung gemäß § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 S.3 EStG befreit ist.

BFH-Urteil (Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11/21): Keine eigengenutzte Immobilie

Der BFH bestätigt die Ansicht des Finanzamtes, demnach liegt keine Eigennutzung des Einfamilienhauses durch den Kläger vor und der Veräußerungsgewinn ist demnach steuerpflichtig. Es wurde vom BFH weiterhin darauf hingewiesen, dass der Veräußerungsvorgang grundsätzlich steuerpflichtig nach § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG ist, da der Zeitraum zwischen Anschaffung (2008) und Veräußerung (2017) des Miteigentumsanteiles weniger als 10 Jahre beträgt. Die vom Kläger hervorgebrachte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sieht eine Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne aus Immobilienverkäufen innerhalb der 10-Jahresfrist vor, wenn diese zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden oder im Jahr der Veräußerung sowie den beiden vorangegangen Kalenderjahren nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Da der Kläger bereits seit 2015, also 2 Jahre vor Verkauf seines Miteigentums, nicht mehr in der Wohnung der geschiedenen Ehepartnerin wohnt, scheidet eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch ihn selbst aus. Der Steuerpflichtige kann aber ebenfalls in den Genuss der Steuerbefreiung durch Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kommen, wenn er die Wohnung in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht seinem Kind zur Verfügung stellt. Diese Erleichterung entfällt in diesem Streitfall jedoch, da neben dem Kind die Wohnung auch durch die geschiedene Ehepartnerin (fremde Dritte) bewohnt wird.

Steuerliche Hinweise: Veräußerungsvorgang im Zuge der Scheidung

Demnach sollte im Zuge einer Scheidung die Veräußerung einer Immobilie, der Anteil an einer gemeinsamen Immobilie etc. aus steuerlicher Sicht genau geplant werden. Liegt die Veräußerung wie im dargelegten Streitfall nur kurz vor Ablauf der 10-Jahresfrist, würde sich eine zeitliche Verschiebung des Veräußerungsvorganges hinter die 10-Jahresfrist zur Vermeidung einer Besteuerung durchaus lohnen. Weiterhin kann ein steuerfreier Veräußerungsvorgang innerhalb der 10-Jahresfrist erzielt werden, wenn der Verkauf direkt vor oder bei Auszug des jeweiligen Ehepartners erfolgt. Denn in diesem Fall würde der jeweils ausziehende Ehepartner bis zum Veräußerungszeitpunkt die gemeinsame Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Sollte ein Zusammenleben aber nicht mehr möglich sein, kann ein steuerfreier Veräußerungsvorgang innerhalb der 10-Jahresfrist auch erwirkt werden, indem der noch während der Ehepartnerschaft stattfindet. Somit würde der Steuerpflichtige die ehemals gemeinsame Wohnung zwar nicht mehr unmittelbar zu eigenen Wohnzwecken nutzen, aber dadurch, dass er der Unterhaltspflicht des Kindes nachkommt, liegt eine mittelbare Nutzung zu eigen Wohnzwecken vor und die Steuerbefreiung nach § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 S.3 EStG würde greifen. Die Ehepartnerin wäre in diesem Fall unschädlich für die Steuerbefreiung, da eine Trennung noch nicht erfolgt ist und diese demnach nicht als fremde Dritte anzusehen ist.     

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